Antwort
Soll durch mehrere Gründer eine Geschäftstätigkeit aufgenommen werden und verfügen die Gründer nicht über die Mittel, eine GmbH zu gründen, besteht die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die eine Unterform der GmbH ist. Beide Gesellschaftstypen, also die GbR wie die UG (haftungsbeschränkt) zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit wenig Kapital gegründet werden können.
Bei der Wahl der GbR müssen Sie allerdings beachten, dass jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit unbeschränkt persönlich haftet. Maßgeblich ist also, wie Sie das wirtschaftliche Risiko Ihrer Geschäftstätigkeit einschätzen, wobei es nicht nur um die Aufbringung der laufenden Kosten der Geschäftstätigkeit (Miete, Gehälter, Fahrzeuge etc.) geht, sondern auch um eventuelle Risiken aus der Geschäftstätigkeit selbst - etwa, weil Sie eine fremde Urheberrechte verletzen oder mangelhafte Produkte in den Verkehr bringen, wodurch Dritten ein Schaden entstehen kann.
Bewerten Sie das Risiko als gering, können Sie sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entscheiden.
Erachten Sie das Risiko als höher ein oder möchten Sie generell eine persönliche Haftung ausschließen, bietet sich die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an. Bei diesen Rechtsformen ist die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Scheitert die Geschäftsidee, verlieren Sie grundsätzlich die Gesellschaft, haften aber im Regelfall nicht persönlich, es sei denn, Sie sind persönliche Verpflichtungen eingegangen.
Wegen der steuerlichen Auswirkungen Ihrer Geschäftstätigkeit sollten Sie sich mit einer Steuerberaterin oder auch mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
-Notar-
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
September 2020
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