Antwort
Für die professionelle gewerbliche Tätigkeit in der von Ihnen genannten medizinischen Ultraschalluntersuchungsbranche bestehen umfangreiche rechtliche Voraussetzungen, die je nach dem konkreten Einzelfall zu prüfen und zu erfüllen sind. Da bei Ihnen eine Sondersituation vorliegt, empfehle ich Ihnen, sich individuell zu Ihrem konkreten Einzelfall rechtlich in einer Anwaltskanzlei beraten zu lassen, welche nicht nur auf Handels- und Gesellschaftsrecht, sondern auch auf Medizinrecht spezialisiert ist.
Nachfolgend informiere ich Sie allgemein und abstrakt über erste Themen, die für Sie wichtig sein könnten, damit Sie einen Eindruck von der rechtlichen Tragweite bekommen:
- Für die Gründung der GbR benötigen Sie einen Gesellschaftsvertrag, der idealerweise - nicht notwendig - schriftlich alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander regeln sollte.
- Die Gesellschafter müssen selbst das Gewerbe anmelden.
- Die Gesellschaft muss beim Finanzamt angemeldet werden.
- Es müssen etwaige sich aus der Besonderheit des medizinischen Berufsausübungssektors resultierende Erlaubnisse oder Zulassungen abgeklärt und beantragt werden.
- Ob Sie das Gewerbe im geplanten Gebäude überhaupt ausüben dürfen und ob Sie beispielsweise einen Untermietvertrag zur von Ihnen erwähnten Praxisnutzung benötigen und/oder ob eine Zustimmung eines etwaigen Praxisräume-Eigentümers und/oder Praxisräume-Vermieters für Ihr Gewerbe eingeholt werden muss, was im Mietvertrag eines Hauptmieters u.a. stehen könnte, wird ebenso abzuklären sein.
- Weiterhin wichtig sind Fragen, wer mit welcher Kompetenz und gegebenenfalls Absicherung durch zwei Berufsträger für die Beurteilung der Ultraschalluntersuchungen verantwortlich sein wird und was bei Haftungsfällen passieren wird.
- Sichergestellt werden muss ferner umfangreicher Versicherungsschutz für Berufsfehler der die Untersuchung durchführenden Fachleute für den Fall, dass mögliche Berufsfehler Schäden an Leib und Leben bei Patienten zur Folgen haben, z.B. durch übersehene Befundanhaltspunkte oder Falschinterpretationen bei den Untersuchungen.
- Weiterhin empfehlenswert ist eine Versicherung für Patientenschäden durch Gerätefehler.
- Üblich ist, die Ultraschallgeräte und die Praxisausstattung gegenüber Diebstahl, Vandalismus, Elementarschäden etc. zu versichern.
- Sie sollten den Franchisevertrag durch eine Anwaltskanzlei vor der Unterschrift gründlich prüfen lassen, da Franchising sehr risikobehaftet sein kann, u.a. mit überlangen Vertragsbindungsfristen ohne Kündigungsmöglichkeit, so dass Franchisenehmer oft in großen Druck geraten, wenn sie keine oder zu niedrige Einkünfte erzielen und vom Franchisegeber dann nicht aus dem Vertrag entlassen werden. Sehr wichtig ist u.a. auch, was passiert, wenn der Franchisegeber in Insolvenz geht. Als GbR-Gesellschafter haften Sie mit Ihrem Privatvermögen, so dass ein Misserfolg auch privat sehr einschneidende Folgen haben kann.
Zusammengefasst gilt: Neben allen behördlichen Anmeldungen und Erlaubnissen sowie Versicherungsschutz und der Abklärung der Berufsausübungszulässigkeit in den geplanten Räumen gilt: Gründlich geklärt werden und geregelt werden sollten von einer Anwaltskanzlei die medizinrechtlichen Rahmenbedingungen und Zulassungserfordernisse sowie sämtliche Rechte und Pflichten im geplanten GbR-Gesellschaftsverhältnis, im Franchiseverhältnis und im Verhältnis zu den Patientinnen und Patienten.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2018
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