Antwort
Im Folgenden werden zunächst die von Ihnen genannten Tätigkeiten hinsichtlich der Zuordnung zu freien Berufen oder Gewerbe einzeln qualifiziert.
Straßenmusiker: Grundsätzlich kann eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegen, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen, sagt der Bundesfinanzhof. Auch eine reproduzierende Tätigkeit wie bei einem Musiker kann künstlerisch sein. Straßenmusiker haben also auch eine gute Chance, als freiberuflich angesehen zu werden.
Restauratoren können eine künstlerische Tätigkeit ausüben, sofern sie zwei Voraussetzungen erfüllen: Das restaurierte Objekt muss ein Kunstwerk sein und der Restaurator muss seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck bringen können. Dem Restaurator muss also ein erheblicher Gestaltungsraum bleiben. Restauratoren von Akkordeons sind als gewerblich einzustufen. Auch die besondere Anforderung der Intonation ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht künstlerisch, also gewerblich (nach einem Urteil zum Klavierstimmer).
Influencer sind als gewerblich anzusehen. Dies ist vor allem damit zu begründen, dass eine produktunabhängige Dienstleistung nicht vorliegt. Auch der „Generalverdacht“ der Schleichwerbung steht im Raum.
Youtuber: Hier könnte eine künstlerische Tätigkeit vorliegen, wenn die beim Straßenmusiker genannten Voraussetzungen erfüllt wären und diese Leistung unabhängig von unmittelbar kommerziellen Interessen erbracht sind. In der Regel aber stehen Youtuber im Dienste von Werbung und Product Placement, Einnahmen werden zwischen YouTube und dem Kanalbetreiber geteilt. Youtuber müssen also davon ausgehen, weit überwiegend als gewerblich angesehen zu werden. Youtube-Blogger hingegen können eher freiberuflich sein, etwa in Form von journalistischen Tätigkeiten.
Online-Marketer sind als gewerblich anzusehen - siehe Influencer und Youtuber.
Webdesign. Die Urteile zum Design fordern regelmäßig das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. Es ist dabei unschädlich für die Freiberuflichkeit, wenn nach Kundenwünschen gestaltet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung erbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Dazu ist erforderlich, dass das Produkt nicht das Ergebnis handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt. Für eine künstlerische Betätigung spricht auch die Tatsache, dass Webdesigner nach Maßgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu qualifizieren sind.
Filmemacher: Als Filmemacherin oder Filmeherstellerin sind Sie freiberuflich im steuerlichen Sinne, wenn Sie an allen Leistungen, die für den künstlerischen Wert des einzelnen Films von Bedeutung sind, selbst mitwirken. Zu diesen Arbeiten zählen vor allem Drehbuch, Regie, Kameraführung, Schnitt und Ton. Dabei müssen Sie nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Films ausüben.
Zur Wahl der Rechtsform: Bei geringen finanziellen Risiken bietet sich die GbR an. Für Projekte mit höherem Einsatz an Fremdkapital wäre eine Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung zu empfehlen, die auch zeitlich befristet gegründet werden kann. Detaillierte Informationen zu Rechtsformen finden Sie bei Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Rechtsformen/inhalt.html
Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist, so sind die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten einheitlich als gewerblich einzuordnen. Dies gilt schon bei einem sehr geringen gewerblichen Anteil, über den Sie wohl deutlich hinausgehen („Abfärbung“). Eine Möglichkeit wäre die Trennung in eine gewerbliche und eine freiberufliche Gesellschaft mit getrennter Rechnungsstellung, Buchführung und auch separaten Bankkonten. Sollten Sie sich entscheiden, als Einzelunternehmer tätig zu bleiben, so wäre die Trennung in gewerblich und freiberuflich einfacher, weil es bei Einzelfreiberuflern keine Abfärbung gibt. Können einzelne Dienstleistungen eindeutig dem freien Beruf oder dem Gewerbe zugeordnet werden, müssen sie in der Einkommensteuererklärung auch getrennt voneinander angegeben werden - in den Anlagen G und Anlage S.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2018
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