Antwort
Ihre jetzige Beschreibung stellt insoweit einen neuen Sachverhalt dar, da Sie abweichend vom Normalfall gar keinen Geschäftsraum für Ihre gewerblichen Tätigkeiten zur Verfügung haben. Daher nehme ich dazu auch kurz Stellung. Wenn Sie in Ihrer Privatwohnung ein oder mehrere Kleingewerbe – egal in welcher Rechtsform – betreiben möchten, benötigen Sie, wenn Sie und/oder Ihr Mann nicht Eigentümer der Wohnung sind und die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage die (teil)-gewerbliche Nutzung erlaubt, von der Vermieterin oder vom Vermieter eine Erlaubnis dazu, da dann eine private und gewerbliche Mischnutzung der Mietwohnung praktiziert wird. Dies nur zu Ihrer vorsorglichen Information.
Sie wollen also weiterhin zuhause das Kleingewerbe mit der Wimpernverlängerung betreiben. Außerdem möchten Sie wissen, ob Sie eine zusätzliche GbR mit Ihrem Mann gründen können. Das können Sie machen, insoweit nehme ich auf meine bisherigen Ausführungen Bezug.
Bei der neuen GbR müssten Sie und Ihr Mann als GbR-Gesellschafter dann jeweils eine Gewerbeerlaubnis beantragen. Es liegt dann ein neues Gewerbe vor und jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter muss eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen.
Um auf Ihre weiteren raumbezogenen Ausgangsfragen zu antworten:
Wenn Sie in Ihrer Privatwohnung somit neben Ihrem privaten Wohnen zwei Kleingewerbe betreiben möchten, gibt es dort drei Rechtspersonen und ihre Anschriften:
- Privatwohnanschrift Eheleute Max Mustermann und Erika Mustermann.
- Kleingewerbe Erika Mustermann Wimpernverlängerung.
- Max Mustermann und Erika Mustermann (Kleingewerbe-)GbR für Permanent MakeUp.
Für die drei Rechtspersonen benötigen Sie rechtlich gesehen drei Klingeln mit Klingelschild, drei Briefkästen und vor allem zwei getrennte Firmenschilder für die zwei Gewerbe:
- Kleingewerbe Erika Mustermann Wimpernverlängerung.
- Max Mustermann und Erika Mustermann GbR für Permanent MakeUp.
Sie können - wie bereits ausgeführt – grundsätzlich mit Ihrem Mann zusätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gründen, wobei Sie für die Unterscheidbarkeit der beiden Unternehmen:
- Kleingewerbe Erika Mustermann Wimpernverlängerung
- Max Mustermann und Erika Mustermann GbR für Permanent MakeUp
eine deutliche Begriffsergänzung vornehmen müsste, damit der Geschäftsverkehr erkennen kann, dass Sie zwei (Klein-)Gewerbe betreiben und damit die Kundinnen und Kunden sehen können, von welcher Rechtsperson, also
- Kleingewerbe Erika Mustermann Wimpernverlängerung oder
- Max Mustermann und Erika Mustermann GbR für Permanent MakeUp
als Vertragspartnerin sie jeweils die Dienstleistung erhalten und wer für Fehlbehandlungen und Schadensfälle haftet.
Wenn Sie beide Gewerbe im gleichen Raum betreiben, müssen Sie in diesem Raum eine klar sichtbare Trennung für die zwei Anbieterrechtspersonen vornehmen. Dabei muss für die Kundinnen und Kunden und den übrigen Rechtsverkehr klar erkennbar sein, dass Sie nicht nur zwei Geschäftsbereiche von einem Unternehmen aus anbieten, sondern dass zwei komplett getrennte Anbieterrechtspersonen auftreten. Um zu erreichen, dass die zwei Anbieterrechtspersonen
- Kleingewerbe Erika Mustermann Wimpernverlängerung sowie
- Max Mustermann und Erika Mustermann GbR für Permanent MakeUp
im Rechtsverkehr nicht wie eine Außen-GbR, also eine Drittgesellschaft wirken und dann so behandelt werden können, müssen Sie
- eine räumliche Aufteilung z.B. durch Trennwände, vornehmen,
- die Corporate Identity und
- das Corporate Design der zwei Anbieterrechtspersonen unterschiedlich ausgestalten (unterschiedliche Farben, Layout, Logo, klar hervorgehobene Geschäftsbezeichnung mit dem genauen Namen u.v.m.),
- unterschiedliche Geschäftspapiere haben,
- eigene Rechnungen,
- eigene Quittungen,
- eigene AGBs,
- eigene Versicherungsverträge,
- eigene Mietverträge im Verhältnis zum Vermieter, damit Sie dann jeweils getrennt anteilig die Mietkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können (falls Anmietung besteht und nicht Eigentum am Raum besteht; bei einem gemeinschaftlichen Wohn- und Gewerbemietvertrag hätten Sie sonst eine Mieter-GbR)
- unterschiedliche Webseiten,
- eigene Kontaktdaten u.v.m.
- Auch etwaigem später angestellten Personal muss man ansehen, für welche Rechtsperson es arbeitet.
- Es darf keine gemeinsame Verwaltung geben.
Sicherheitshalber müsste man, wenn Kunden beide Dienstleistungen für einen Termin oder ab und zu buchen, diese unterschreiben lassen, dass diese verstanden haben, dass sie die Dienstleistung Wimpernverlängerung von Ihnen als Kleingewerbebetreiberin in Einzelperson, also von Kleingewerbe Erika Mustermann Wimpernverlängerung, erhalten und die Dienstleistung Permanent MakeUp von der Max Mustermann und Erika Mustermann GbR für Permanent MakeUp, und dass die Kunden damit einverstanden sind.
Es kommt bei zwei Anbieterpersonen in einem Raum immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn die Trennung nicht klar auf den ersten Blick ersichtlich ist, kann die Folge eine Gesamthaftung als Gesamtunternehmen sein. Das würde z.B. bedeuten, dass Gläubiger des Kleingewerbes auch die GbR mit in Anspruch nehmen können, so dass Ihr Mann dann für Schäden aus Wimpernverlängerungstätigkeiten mit seinem gesamten Privatvermögen mithaften würde.
Aus der Sicht des Gewerbeamtes üben Sie persönlich dann zwei Gewerbe aus, aus denen Sie Einkünfte erhalten, und Ihr Mann übt ein Gewerbe aus, aus dem er Einkünfte erzielt. Wie dies im Einzelnen dann steuerlich vom Finanzamt behandelt werden würde, vor allem, wenn im identischen „Gewerberaum“ von Ihnen als einer einzigen ausführenden Person alle gewerblichen Tätigkeiten erbracht werden, müssten Sie mit Ihrem Finanzamt abstimmen. Sofern bezweckt ist, durch die Aufspaltung in verschiedene Gewerbe-Anbieterpersonen zu erreichen, dass die Umsätze der einzelnen Anbieterrechtspersonen jeweils unterhalb der gesetzlichen Umsatzuntergrenzen liegen, damit die Vorteile der Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden können, wird das Finanzamt möglicherweise ein unzulässiges Umgehungskonstrukt annehmen können. Da die Rechtslage in diesem Bereich immer auf den Einzelfall bezogen geprüft wird, empfehle ich Ihnen, sich an eine erfahrene Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht und an eine gute Steuerberaterkanzlei zu wenden, die Sie und Ihren Mann passend zu Ihren Zielen berät und dafür die bestmögliche rechtliche, steuerliche und praktische Gestaltung findet und mit Ihnen bespricht.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
März 2020
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