Antwort
Die Gründung einer Gesellschaft, an der alle vier Mitwirkenden als Gesellschafter beteiligt sind, hat den Vorteil einer engeren Bindung der Beteiligten. Es besteht - je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrages - nicht so einfach die Möglichkeit, aus der Gesellschaft einseitig "auszubrechen", wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr am Erreichen des Gesellschaftszwecks interessiert ist. Die Wahl der Gründung einer Gesellschaft, in der alle vier Beteiligten Gesellschafter werden, ist dann interessengerecht, wenn mittel- oder langfristig die Erreichung eines bestimmten Gesellschaftszwecks erreicht werden soll. Leisten die Beteiligten hohe Beiträge, etwa Geldmittel oder Arbeitseinsatz, oder sehr unterschiedliche Beträge, die allerdings einander bedingen, kann es sich zu Sicherung des Geschäftszweckes empfehlen, gemeinsam eine Gesellschaft zu gründen.
Die Interessenlage ist regelmäßig eine andere, wenn eine Kooperationsvereinbarung zwischen zwei Geschäftspartnern geschlossen wird. Hier wirtschaftet jeder Beteiligte für sich. Es wird nicht ein gemeinsames Ziel verfolgt, jeder verfolgt eigene Ziele. Regelmäßig kann die Kooperation einfach gelöst werden, sodass jeder für sich weiter agieren kann. Die Kooperationsvereinbarung ist üblicherweise nicht auf Dauer angelegt.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juni 2013