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GbR unter Pseudonym gründen?

Frage

Mein Ehemann und ich arbeiten gemeinsam unter einem Pseudonym an einer Webseite, bisher allerdings ohne daraus Einkommen zu erzielen. Derzeit sind wir ALG II-Empfänger. Deshalb planen wir, durch den Verkauf von selbst erstellten Texten als eBooks und Musik-CDs auf Internetplattformen unser Einkommen selbst zu bestreiten. Als Autoren gelten wir als Freiberufler, müssen also kein Gewerbe anmelden. Da wir aber gemeinsam auftreten und auch unsere Werke gemeinsam verfassen, frage ich mich nun, ob wir eine GbR gründen müssen, um weiter unter dem gemeinsamen Pseudonym auftreten zu können und auch den möglichen Gewinn gemeinsam empfangen können. Würde eine GbR dann nur unter dem Pseudonym laufen oder unter unseren wirklichen Namen? Brauchen wir einen Vertrag?

Antwort

Ihre Überlegung, die gemeinsam geplante Tätigkeit im Innen- und Außenverhältnis korrekt zu regeln, ist sehr positiv! Da Sie freiberufliche Autoren sind, kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht, so die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Partnerschaft oder beispielsweise die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Beim Geschäftsnamen ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einer GbR der Name wie folgt gebildet wird: „(Phantasiename, falls gewünscht) Max Mustermann und Eva Mustermann GbR“ - es müssen also die korrekten Vor- und Nachnamen der Gesellschafter im Geschäftsnamen der Gesellschaft enthalten sein. Die Namensbildung ist zwar in den Regelungen der §§ 705 ff. BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgeschrieben, es hat sich jedoch die vorgenannte Praxis herausgebildet.

Die Partnergesellschaft wird üblicherweise aus dem korrekten Nachnamen einer oder mehrerer Gesellschafter (= Partner) gebildet und man hat den Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ zu verwenden. Im Namen müssen außerdem alle Berufsbezeichnungen der Partner enthalten sein, also z.B. „Mustermann Autoren Partnerschaft“. Einzelheiten finden Sie im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG).

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) können Sie mit dem Pseudonym bezeichnen, wenn der Pseudonym-Name nicht bereits anderweitig geschützt oder vergeben ist, also „Phantasiename Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „Phantasiename UG (haftungsbeschränkt)“.

Damit Sie beide im Rechtsverkehr unter Ihrem Pseudonym-Namen oder Ihren (zwei) Pseudonym-Namen dauerhaft auftreten könnten und auch Rechtsgeschäfte abschließen könnten, was in eingeschränktem Umfang möglich ist, nicht allerdings u.a. bei Grundstücksgeschäften, müssten Sie zunächst Ihre Pseudonym-Namen als Künstlernamen in Ihre Personalausweise und/oder Reisepässe eintragen lassen. Einzelheiten sind im Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis geregelt. Nach § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes müssen Sie nachweisen, dass Sie berechtigt sind, die Künstlernamen zu verwenden. Teil dieser sogenannten Glaubhaftmachung gegenüber dem Einwohnermeldeamt ist u.a. der Nachweis, dass Sie den Künstlernamen benötigen, dass Sie ihn schon längere Zeit verwenden und dass er überregional bekannt ist. Ob die Behörde den Künstlernamen einträgt oder nicht, wenn Sie ganz am Anfang stehen und bisher überwiegend „verdeckt“ an Ihrer Idee arbeiten, wie Sie schreiben, ist eine Einzelfallfrage und steht im Ermessen der Behörde. Indizien, die die Eintragung eines Künstlernamens beeinflussen können, sind Veröffentlichungen unter dem Künstlernamen oder Pseudonym, die Mitgliedschaft und Zahlungen unter diesem Namen an die Künstlersozialkasse, die Inhaberschaft von Domains mit dem Pseudonym, Mitgliedschaften unter dem Pseudonym in Autorenverbänden etc. und die Inhaberschaft einer Wortmarke zum Pseudonym/Künstlernamen. Empfehlenswert ist daher die Eintragung des Künstlernamens als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt und ggfs. auch bei den internationalen Behörden für Markenschutz, u.a. z.B. als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante, Spanien mit Schutzwirkung in der EU. Vorteil ist auch, dass Sie Ihre Künstlernamen so besonders wirksam vor Nachahmung schützen können.

Ob Sie dann im nächsten Schritt unter Ihren eingetragenen Pseudonym-Namen in Ihren Personalausweisen eine Personengesellschaft wie eine GbR oder eine Partnergesellschaft gründen können, hängt davon ab, ob die zuständigen Behörden, die ebenfalls ein Ermessen haben, zustimmen. Vornehmlich handelt es sich dabei um das Finanzamt und bei einer Partnerschaftsgesellschaft auch das Handelsregister, also das zuständige Amtsgericht, das das Partnerschaftsregister führt. Weitere Behörden können hinzukommen, je nachdem, welche gesetzlichen Vorschriften dann für die Tätigkeiten einschlägig sein werden. Der zeitlich schnellste Weg wäre wohl eine Kapitalgesellschaft, also typischerweise eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei der Sie in der Firma, also im Geschäftsnamen, Ihren Phantasienamen führen können, ohne Ihren bürgerlichen Namen hinzuzunehmen, hierfür benötigen Sie allerdings ein gewisses Grundkapital, da die Gesellschaft nicht nur mit notarieller Mitwirkung ordnungsgemäß gegründet werden muss - selbst bei der preisgünstigen Musterprotokoll-Gründung mit einem Stammkapital von wahlweise 1,00 Euro bis 24.999,00 Euro braucht man einen Notar -, sondern auch ständig eine korrekte Buchführung und Bilanzen-Erstellung benötigt, welche im Regelfall Steuerberatungskosten bedeuten.

Zusammengefasst dürfte es das Beste sein, wenn Sie sich konkret zu Ihrer Situation und Ihren längerfristigen Planungen zu den vorstehenden Themen in einer Anwaltskanzlei beraten lassen. Dabei sollte auch im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags alles Wichtige festgelegt werden, u.a., welche Aufgaben und Verantwortungen beide Seiten haben, wer welche Beiträge zum Erfolg des gemeinsamen Gelderwerbs zu erbringen hat, was im Falle von längerfristiger Krankheit oder Ausfall gilt, wie der Gewinn und der Verlust verteilt werden und was im Falle von privater und/oder geschäftlicher Trennung, Scheidung oder Erbfall oder dem Verkauf des eigenen Geschäftsanteils mit den Pseudonymen oder Künstlernamen und etwaigen Wortmarken passiert und welche Rechtsfolgen dann ansonsten eintreten sollen, damit die beiderseitigen Interessen fair geregelt sein werden. Für eine Gesellschaftsgründung brauchen Sie also einen Gesellschaftsvertrag. Dieser kann bei der GbR zwar auch mündlich oder stillschweigend gefasst sein, allerdings brauchen Sie in der Praxis auch bei einer auf Einkünfte-Erzielung angelegten GbR im Grunde immer einen schriftlichen Vertrag, weil die Finanzämter, Vermieter, Geschäftspartner, Agenturen, Banken bei der Kontoeröffnung etc. immer den Gesellschaftsvertrag sehen wollen. Bei der Partnerschaft und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss ohnehin nach dem Gesetz bei der Gründung zwingend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorhanden sein.

Viel Erfolg bei Ihrer Autorentätigkeit.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2018

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