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GbR: persönliche Haftung ausschließen?

Frage

Wir möchten zu dritt ein Restaurant-Portal betreiben, auf dem Menschen online unentgeltlich nach Restaurants suchen können. Als Rechtsform haben wir uns für eine GbR entschieden. Prinzipiell haften hier alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Auf der Seite der IHK Frankfurt (www.frankfurt-main.ihk.de) findet sich unter Punkt VI 'Haftungsbeschränkung der GbR' ein Hinweis, dass es möglich ist, die persönliche Haftung bei einer GbR auszuschließen. Da wir keine Verträge mit anderen Unternehmen abschließen wollen, sondern unsere größte Befürchtung ist, dass wir auf Grund einer Unachtsamkeit (Datenschutz, Urheberrecht o.ä.) verklagt werden, möchten wir die persönliche Haftung ausschließen. 1) Ist das möglich? 2) Wie genau würde das geregelt werden? Im Gesellschaftervertrag?

Antwort

Der von Ihnen gefundene Punkt der Haftungsbeschränkung meint in diesem Zusammenhang etwas anderes. Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter persönlich und uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Diese uneingeschränkte Haftung kann auch nicht durch einen entsprechenden Rechtsformzusatz, mbH, ausgeschlossen werden. Die einzige Möglichkeit bestünde darin, im Rahmen einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu vereinbaren. Das bedeutet aber nicht, dass die Gesellschaft per se nur beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft haftet, sondern dass diese Haftungsbeschränkung jedes Mal erneut und individuell ausgehandelt werden muss. Eine wenig praktikable Lösung. Zudem wird auch eine Haftungsbeschränkung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Zusammenhang schwer haltbar sein, sodass diese Option auch keine Lösung wäre.

Bitte beachten Sie, dass in dieser Konstellation eine Haftungsbeschränkung für Gründe, die durch Unachtsamkeit (Datenschutz, Urheberrecht) entstehen, nicht möglich ist. Denn Verstöße gegen den Datenschutz und gegen das Urheberrecht beruhen immer auf einer unerlaubten Handlung. In diesen Fällen haben Sie ja gerade keinen Verstoß gegen vertragliche Pflicht begangen, sodass, soweit dies überhaupt zulässig ist, eine individuelle Haftungsbeschränkung nicht zum Tragen käme.

Wenn es in diesem Zusammenhang nicht unbedingt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sein muss, sollten Sie sich vielleicht einmal näher mit der „Unternehmergesellschaft“ auseinandersetzen. Im Gegensatz zur GmbH sind hier die finanziellen Anforderungen sehr weit nach unten gesetzt worden, sodass es grundsätzlich jedem möglich ist eine solche Gesellschaft zu gründen. In diesem Fall kämen Sie dann grundsätzlich auch zu der von Ihnen angesprochen Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2016

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