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GbR oder GmbH-Gründung: einer der Gesellschafter mit ausländischer Staatsbürgerschaft?

Frage

Wir möchten gerne eine GbR oder GmbH gründen. Einer der Gesellschafter kommt aus einem Drittland (Bosnien-Herzegowina - sprich dort befindet sich sein Aufenthaltsort, er besitzt einen niederländischen Pass). Ist möglich in dieser Kombination eine GbR zu gründen oder gibt es hier Probleme beim Finanzamt oder Notar?

Antwort

Zwei Personen können in Deutschland eine Gesellschaft gründen. Ob es sich dabei um eine GbR oder eine GmbH handelt, spielt dabei keine Rolle. An einer Gesellschaft können sich beide mit gleichen Anteilen, als zu je 50 % beteiligen. Denkbar ist auch jedes andere Beteiligungsverhältnis, bei dem ein Gesellschafter einen größeren Anteil hält als der andere. Die Nationalität der Gesellschafter spielt dabei keine Rolle.

Die GbR kann grundsätzlich formfrei gegründet werden. Sie bedarf auch nicht einer Eintragung in einem Register.

Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung sowie der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Hierzu ist grundsätzlich erforderlich, dass die Gründer einen deutschen Notar aufsuchen, um die Gesellschaft zu gründen. Kann ein Gründer nicht erscheinen, kann er sich auch bei der Beurkundung durch einen Dritten aufgrund notarieller Urkunde vertreten lassen. Beherrscht der Gründer nicht die deutsche Sprache, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, wenn der Notar die Sprache des Gründers nicht versteht.

Die steuerlichen Fragestellungen sollten Sie mit einem Steuerberater abstimmen.

Bitte beachten Sie, dass die Gründung einer Gesellschaft in Deutschland grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2016

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