Antwort
Ihre Fragestellung ist in sich nicht so ganz verständlich, was ich Ihnen gerne erläutere.
Sie erklären einerseits, dass Sie eine GbR gründen wollen, also noch nicht gegründet haben, und andererseits, dass Sie bei sich am Wohnort eine unselbständige Zweigstelle angemeldet hätten, was ja nur möglich ist, wenn es bereits ein Unternehmen gibt, womit Sie vermutlich die Einzeltätigkeit Ihres Partners meinen? In welcher Rechtsform ist Ihr Partner denn tätig? Da Sie eine GbR gründen wollen, mutmaßlich momentan auch nur als Einzelanbieter?
Eine Zweigniederlassung kann nur anmelden, wer auch eine Hauptniederlassung hat. Also kann Ihr Partner beispielsweise eine unselbständige Zweigniederlassung unter seinem Namen an Ihrem Wohnort anmelden und Sie sind dann vor Ort dort für ihn tätig.
Wenn Sie selbst tätig sein wollen, wäre es das Einfachste, Sie melden nur eine Einzeltätigkeit an Ihrem Wohnort an, dann fällt für Sie auch nur einmal der Gewerbebeitrag an.
Wenn die GbR mit Ihrem Partner zukünftig bereits gegründet sein wird, müssen Sie festlegen, wie die Gesellschaft heißt und wo der Hauptsitz der Gesellschaft ist. Gemeinsam mit Ihrem Partner können Sie dann auch eine unselbständige Zweigniederlassung an Ihrem Wohnsitz gründen.
Nach § 14 GewO muss jede Haupt- und jede Zweigniederlassung beim Gewerbeamt angemeldet werden. Richtig ist daher der Hinweis des Gewerbeamts, dass Sie nicht eine "Zweigniederlassung" anmelden und betreiben können, wenn Sie selbst gar keine Hauptniederlassung haben beziehungsweise am vermeintlichen Hauptsitz gar kein Gewerbe angemeldet haben.
Am Besten klären Sie erst einmal mit Ihrem Partner, wie die gesamte zukünftige Geschäftsstruktur und der Außenauftritt des zukünftigen gemeinsamen Geschäftsbetriebs aussehen sollen. Idealerweise lassen Sie sich beide dazu von einer auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei beraten, die auch gleich einen optimal auf Ihre beiderseitige Situation passenden Gesellschaftsvertrag gestaltet und Sie bei zahlreichen Begleitfragen rund um die Gesellschaftsgründung und die Geschäftsausübung berät.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2015
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