Antwort
Sie möchten allein eine Zwei-Personen-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beenden im Sinne einer Übernahme und die Geschäfte der bisherigen GbR als Einzelunternehmen fortführen, nachdem Sie sich von Ihrem ehemaligen Lebensgefährten getrennt haben. Wie Sie mitteilen, wollen Sie dies ohne jegliche Kommunikation mit Ihrem Mitgesellschafter erreichen. Da ich weder den Gesellschaftsvertrag kenne noch die Beteiligungsverhältnisse noch den Geschäftsnamen Ihrer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kann ich Ihnen hier nur eine allgemeine Erstorientierung geben und hoffe, diese hilft Ihnen gut weiter.
Grundsätzlich ist es so, dass eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts den Gesellschaftern gemeinsam gehört und beide Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Es ist nicht möglich, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft ab einem beliebigen Zeitpunkt aus eigener Entscheidung allein fortsetzt, es sei denn, hierfür sind feste Rechtsbedingungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart, die zweifelsfrei und nachweisbar eingetreten sind und eine Beendigung der Zwei-Personen-Gesellschaft mit Übergang aller Geschäftsanteile auf eine Person zur Folge haben. Normalerweise ist es so, dass die Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR, die privat und geschäftlich verbunden waren, nach der Beendigung der Privatbeziehung gemeinsam eine Einigung finden müssen, was aus der Gesellschaft wird.
Folgende Möglichkeiten kommen in Frage, sofern eine übereinstimmende Kommunikation und Entscheidung der Gesellschafter dies zulässt:
- Die Gesellschaft wird von beiden Gesellschaftern fortgesetzt wie bisher, wobei die Privatbeziehung beendet ist und die Geschäftsbeziehung professionell fortgesetzt wird.
- Einvernehmliche Aufhebung der Gesellschaft mit Fortführung des Geschäfts durch einen Gesellschafter: Ein Gesellschafter übernimmt die Anteile des anderen Gesellschafters und zahlt diesem im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung einen Abfindungsbetrag.
- Einvernehmliche Aufhebung der Gesellschaft mit Liquidation: Die Gesellschaft wird durch einen Liquidationsbeschluss in ein Abwicklungsstadium übergeführt und die laufenden Geschäfte werden abgewickelt. Jeder ehemalige Gesellschafter kann sich dann neu selbständig machen. Sofern beide ehemaligen Gesellschafter im gleichen Geschäftszweig zukünftig tätig sein wollen, empfehlen sich Regelungen, wie die Kunden informiert werden und wie der Wettbewerb künftig ablaufen soll. Eine Aufteilung des bisherigen Kundenstammes findet in solchen Verträgen vielfach statt, setzt allerdings die Zustimmung der Kunden dann voraus.
- Außerordentliche fristlose Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch einen oder beide Gesellschafter, wenn dafür ein Kündigungsgrund vorliegt: Dies kann beispielsweise sein, wenn der Mitgesellschafter Straftaten wie Betrug, Untreue, Bestechung, Vorteilsannahme, Insolvenzstraftaten etc. begangen hat, wenn das gesellschafterliche Vertrauensverhältnis in besonderem Maße aufgrund schwerwiegender Umstände zerstört ist, wenn ein Gesellschafter grob gegen den Gesellschaftsvertrag und/oder die gesellschafterliche Treuepflichten verstoßen hat, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft schweren Schaden zugefügt hat z.B. durch Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot, oder wenn im Gesellschaftsvertrag aufgezählte schwerwiegende Gründe das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung geben.
- Ordentliche Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der dafür im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist.
- Weitere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten sind denkbar, so u.a. eine Anfechtung des Gesellschaftsvertragsverhältnisses, wenn Sie beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags arglistig getäuscht wurden.
Nicht möglich ist es, einfach Fakten zu schaffen, indem man beispielsweise alle Kunden anschreibt und erklärt, man würde jetzt in Zukunft anstelle der GbR als Einzelunternehmer die Vertragsbeziehungen zu den Kunden fortsetzen. Ein solches Verhalten wäre ein schwerer Verstoß gegen die gesellschafterlichen Pflichten. Der Schaden, welcher der Gesellschaft und dem Mitgesellschafter dadurch zugefügt werden könnte, müsste beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen von einem sich solchermaßen gesellschaftsvertragswidrig und rechtswidrig verhaltenden Gesellschafter der Gesellschaft bzw. dem Mitgesellschafter bei einer Zwei-Personen-GbR erstattet werden. Auch ist damit zu rechnen, dass der Mitgesellschafter dann in gleicher Weise Kunden kontaktiert und für sich gewinnen möchte, was sehr unprofessionell und geschäftsschädigend sein dürfte, vor allem, wenn dann auch noch negative und/oder ehrrührige Behauptungen über den Mitgesellschafter geäußert werden würden.
Am Besten lassen Sie sich durch eine Anwaltskanzlei beraten, welcher Weg von den oben beispielhaft aufgezeigten Alternativen für Sie in Ihrer Sondersituation für die Beendigung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geeignet ist und mit welcher Gestaltung Sie Ihre vorrangigen Ziele am ehesten erreichen. Wenn Sie und Ihr ehemaliger Lebensgefährte jeweils Anwälte mit der Interessenvertretung beauftragen, brauchen Sie nicht mehr direkt und persönlich zu kommunizieren, sondern können alles nach Ihren Wünschen professionell durch die Anwälte verhandeln und vereinbaren lassen.
Wie Sie schreiben, müsse der bisherige Name der GbR aufrechterhalten bleiben. Da der Geschäftsname einer GbR üblicherweise aus den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter besteht, ist fraglich, ob das möglich ist, es sei denn, es ist ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines namensgebenden Gesellschafters weiterhin dessen Namen in der Geschäftsbezeichnung führen darf. Zu beachten wird hier u.a. auch sein, dass nicht der Rechtsverkehr getäuscht wird. So darf nicht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit mehreren Personennamen vorgespiegelt werden, wenn nur noch ein Einzelunternehmer das Geschäft allein betreibt. Soweit sich Ihre Überlegung auf einen Phantasienamens-Bestandteil des Geschäftsnamens beziehen sollte, kommt es darauf an, welche Regelungen dazu im Gesellschaftsvertrag vorhanden sind. Auch zum Phantasienamens-Bestandteil einer GbR gilt, dass dieser Namenbestandteil, sofern Sie nicht als Einzelperson gewerbliche Schutzrechte haben, beispielsweise in Form einer Wort- oder Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt, bei der Beendigung der GbR mitverhandelt werden muss, damit Rechtsklarheit entsteht.
So gesehen sollten Sie einen Anwalt einschalten, welcher dann Ihren Mitgesellschafter mit einem vernünftigen Vorschlag anschreibt und dem Mitgesellschafter empfiehlt, sinnvollerweise auch einen Anwalt zu beauftragen. Je kompetenter und effizienter das Ganze geklärt wird, umso schneller können Sie Ihre Geschäftstätigkeit mit neuen Rahmenbedingungen fortsetzen.
Viel Erfolg bei Ihrer Klärung.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2017
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