Antwort
Je nach dem, welchen Haftungsrisiken Sie bei Ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, sollten Sie für sich entscheiden, ob die Haftungsbeschränkung der Beteiligten ein ausschlaggebendes Kriterium bei der Wahl der Rechtsform sein soll.
Wollen Sie eine Haftungsbeschränkung herbeiführen, ist die Gründung einer GmbH ratsam. Wenn Sie keine GmbH gründen wollen, weil Ihnen das erforderliche Stammkapital nicht zur Verfügung steht, können Sie auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Diese kann mit einem Stammkapital von unter 25.000 Euro gegründet werden. Sind Sie drei Gesellschafter, beträgt die Stammeinlage eines jeden mindestens ein Euro und das Stammkapital der UG mind. 3 Euro.
Scheuen Sie den mit dem Betrieb der GmbH/UG erforderlichen Verwaltungsaufwand (kaufmännische Buchführung und Bilanzierung), können Sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Geschäfte betreiben. Um dann aber eine Haftungsbeschränkung zu erreichen, müssen Sie bei Abschluss jedes Vertrages die Beschränkung der Haftung mit dem Kunden vereinbaren. Wie weit dies rechtlich zulässig ist, sollten Sie mit einem hierin versierten Rechtsanwalt klären.
Beachten Sie zur UG: Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht die Pflicht zur Thesaurierung. Das heißt, die Gesellschaft hat in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Ziel dieser Thesaurierung ist die Ausstattung der Gesellschaft mit einem höheren Eigenkapital innerhalb einiger Jahre, so dass sie ihr Stammkapital auf 25.000 Euro erhöhen und zu einer normalen GmbH erstarken kann.
Bei der Wahl der Rechtsform haben Sie grundsätzlich freie Wahl. Allerdings sollten Sie aus zivilrechtlicher Sicht aus Gründen der Haftungsbeschränkung eine Rechtsform vorziehen, die aus sich heraus die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Die Organisationsformen der BGB-Gesellschaft oder der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind aufgrund der unbeschränkten Haftung regelmäßig nicht zu empfehlen.
Beachten Sie vorsorglich weiter:
Wenn Sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, prüfen Sie bitte Ihren Arbeitsvertrag dahingehend, ob dieser eine Geschäftstätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses erlaubt. Ggfs. wollen Sie zu der beabsichtigten Tätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2013