Antwort
Ein GbR-Gesellschaftsvertrag kann auch wirksam mündlich geschlossen werden, von daher ist es für den wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags primär erforderlich, dass Sie und Ihre Partnerperson übereinstimmende Willenserklärungen zur Gesellschaftsgründung abgeben. Die schriftliche Fixierung kann dann auch unter den Gesellschaftsvertrag mit Scans erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag ist in erster Linie für Sie persönlich, es wird im Geschäftsverkehr jedoch auch oft danach gefragt, z.B. bei der Eröffnung eines Geschäftskontos für die GbR, bei der Anmietung von Räumen, vom Finanzamt, vom Gewerbeamt gegebenenfalls oder von sonstigen Geschäftspartnern oder Behörden.
Das Gewerbe muss von allen GbR-Gesellschaftern auf den eigenen Namen als Person angemeldet werden, dies mit dem Zusatz, dass die geschäftliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GbR, die namentlich zu bezeichnen ist, ausgeübt wird.
Sie können im Gesellschaftsvertrag als Sitz der GbR eine Privatanschrift von einem der Gesellschafter vereinbaren. Am Sitz der Gesellschaft müssen ein Geschäftsschild und ein Geschäftsbriefkasten für die GbR vorhanden sein.
Sie können dem Finanzamt die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen Ihrer neuen GbR selbst mitteilen, dazu benötigen Sie nicht die Unterstützung eines Steuerberaters. Wenn die geschäftlichen Tätigkeiten später sehr komplex sind, können Sie natürlich jederzeit ein Steuerberaterbüro beauftragen, das ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Weil Sie nach sonstigen Anregungen fragen: Im E-Commerce ist die Verwendung rechtswirksamer AGBs und einer rechtswirksamen Widerrufsbelehrung sehr wichtig. Hierzu sollten Sie sich von einer erfahrenen Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen. Eine ungeprüfte Übernahme der AGBs von Wettbewerbern beinhaltet immer das Risiko, dass diese fehlerhaft und/oder nicht auf dem neuesten Stand sind mit der Folge, dass sie unklar, intransparent, überraschend oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein können, was dann zur Folge hat, dass die gewünschten Rechtsfolgen nicht wirksam vereinbart sind oder Ihnen als Verwender sonstige Rechtsnachteile entstehen können.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2016
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