Antwort
Die Rechtsform der Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechts ist in den §§ 705 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Sie muss ihren Sitz in Deutschland haben und in Deutschland im Geschäftsverkehr erreichbar sein, also an der Anschrift des Sitzes der Gesellschaft muss ein Namensschild der Gesellschaft sein, eine Klingel und ein Klingelschild und ein Briefkasten. Die Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts benötigen, wenn die Gesellschaft gewerblich tätig ist, alle eine Gewerbeerlaubnis nach dem deutschen Recht. Die Gesellschaft erhält eine eigene Steuernummer beim deutschen Finanzamt und gibt eigene Steuererklärungen zu ihren Einkünften ab. In den §§ 705 ff. BGB ist nicht vorgeschrieben, dass die Gesellschafter zwingend ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen, allerdings könnte, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsführung, die die Gesellschafter ausüben, und ihre Verwaltung außerhalb von Deutschland hat, gar keine Gesellschaft nach dem deutschen Recht vorliegen, sondern eine Gesellschaft in Ihrem Fall dann nach möglicherweise dem rumänischen Recht, wenn die dortigen Mindestanforderungen erfüllt sind.
Der Geschäftsname der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird nach ständiger Praxis im Geschäftsleben und in der Rechtsprechung aus den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter gebildet, also z.B. Max Mustermann Erika Maier Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ein Phantasienamensbestandteil kann hinzukommen. Für den Rechtsverkehr muss eindeutig identifizierbar und klar erkennbar sein, welche natürlichen Personen die Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind.
Alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Daher ist diese Rechtsform relativ risikoträchtig.
Wenn Sie eine Gesellschaft mit einem reinen Phantasienamen gründen möchten, ohne die Namen der natürlichen Personen in der Geschäftsbezeichnung zu führen, bietet sich eher die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5 a GmbH-Gesetz an. Dabei handelt es sich um eine Art Mini-GmbH, bei der Sie das Geschäftskapital in der Höhe frei wählen können zwischen 1,00 Euro und 24.999,00 Euro, wobei der Betrag in glatten Euros, also nicht mit zusätzlichen Cent-Beträgen, festgesetzt wird. Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird über einen deutschen Notar vorgenommen. Vorteil einer solchen Gesellschaft ist auch, dass man nach außen hin einen Wechsel oder eine Erweiterung bei den Gesellschaftern nicht merkt, weil die Firma = die Namensbezeichnung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gleichbleibt und lediglich im Hintergrund der Gesellschaft Anteile an der Gesellschaft gekauft und verkauft werden können. Dabei muss das Gesellschaftskapital sich nicht erhöhen. Die jeweils aktuelle Gesellschafterliste ist immer unverzüglich beim Handelsregister einzureichen. Auf dem Geschäftspapier ist nicht das Nennen der Gesellschafter, sondern nur das Nennen der Mitglieder der Geschäftsführung gesetzlich vorgeschrieben. Zu beachten ist beim Betreiben einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), dass jährlich ein Viertel des Gewinns in die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage der Gesellschaft einzuzahlen ist, bis das normale Stammkapital einer GmbH nach dem deutschen Recht, welches mindestens 25.000,00 Euro beträgt, erreicht ist.
Nähere Informationen zu möglichen Rechtsformen für das Auftreten im deutschen Geschäftsverkehr finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Einzelheiten zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) finden Sie ebenfalls BMWi-Existenzgründungsportal.
Zu Ihrer Überlegung des Geschäftsnamens „Elektro Strom“ ist folgendes anzumerken: Wenn Sie diesen Namen im Rahmen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verwenden wollen (bei der GbR müssten ja zusätzlich die Namen der Gesellschafter mitgeführt werden, siehe oben): Ob dieser Name „Elektro Strom“ als handelsrechtliche Firmenbezeichnung rechtlich zulässig ist, hängt u.a. davon ab, dass keine Irreführung des Rechtsverkehrs gegeben ist und dass nicht die Namens-, Firmen- und Markenrechte anderer juristischer oder natürlicher Personen verletzt werden. Ferner muss eine ausreichende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft gegeben sein. Letztes dürfte vor allem ein Problem sein. Weiterhelfen können zu diesen Themen u.a. die Industrie- und Handelskammer, das Handelsregistergericht, das Deutsche Patent- und Markenamt und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Da bei der von Ihnen überlegten Gründung einer Gesellschaft in Deutschland durch ausschließlich in Rumänien wohnhafte Gesellschafter eine Vielzahl von Rechtsbesonderheiten zu prüfen und berücksichtigen ist, ist es sehr zu empfehlen, dass Sie sich durch eine auf deutsches und auf rumänisches Gesellschaftsrecht und Steuerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei beraten lassen, damit die für Ihre Ziele am besten geeignete Gestaltung gefunden werden kann.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2020