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GbR auflösen: Was passiert mit laufenden Verträgen?

Frage

Wir hatten eine Zwei-Personen-GbR. Mein Partner ist verstorben. Die Gesellschaft wird aufgelöst. Was passiert mit den noch offenen Verträgen? Es handelt sich um die Vermittlung von Künstlern an einen Veranstalter.

Antwort

Vorsorglich ist zu prüfen, ob die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Sie als Zwei-Personen-GbR mit Ihrem Partner geführt haben, sicher durch den Tod Ihres Partners aufgelöst wird oder nicht. Bitte prüfen Sie dazu den Gesellschaftsvertrag, ob dieser nicht eine Fortsetzungsklausel enthält, der zufolge die Gesellschaft mit den Erben Ihres verstorbenen Mitgesellschafters fortgeführt wird.

Sofern das nicht der Fall ist, sind Sie zukünftig die alleinige Vertragspartnerperson in allen offenen Verträgen der früheren Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und Sie haften mit Ihrem Privatvermögen für die Erfüllung aller Ansprüche aus diesen Verträgen. Am Besten überlegen Sie, ob Sie die Geschäftstätigkeit allein fortsetzen möchten oder nicht. Je nachdem ist dann bei jedem Vertrag zu prüfen, was der jeweilige Vertragsstand ist, ob und wie schnell Sie den Vertrag nach dem Vertragsinhalt und/oder dem Gesetzesrecht kündigen können und welche wechselseitigen Ansprüche zwischen Ihnen und den jeweiligen Vertragspartnern dann noch bestehen. Soweit Sie Künstler an einen Veranstalter vermittelt haben, besprechen Sie am Besten mit dem Veranstalter und den Künstlern, ob Sie weiterhin wie früher tätig sein wollen oder nicht. Sollten Sie Verträge beenden wollen und der betreffende Vertragspartner lehnt dies ab, lassen Sie sich am Besten von einer Anwaltskanzlei beraten und vertreten, damit diese dann professionell bestmöglich Ihre Gestaltungsrechte ausübt wie Kündigungen auszusprechen etc., Ihre Ansprüche durchsetzt und/oder Aufhebungsverträge für Sie aushandelt.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2017

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