Antwort
Obwohl Ihre Gesellschaft bereits aufgelöst ist, würde ich in diesem Fall mit Ihrem früheren Partner klären, ob Sie den bisher verwendeten Unternehmensnamen in Abwandlung benutzen dürfen. Zwar liegen die entsprechenden Gründungsverträge und Auflösungsverträge nicht vor. Jedoch kann jedenfalls nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob Sie den Namen, welcher möglicherweise ein eigenes Recht begründet hat, ohne weiteres weiterverwenden können.
Darüber hinaus wäre der Name "XY-Ingenieure" ein Hinweis darauf, dass unter dieser Bezeichnung mehrere Ingenieure tätig sind. Wenn Sie nun unter dieser Bezeichnung nur als einzelner Ingenieur auftreten, würden Sie sich vom Namen her größer machen als Sie sind. Darin läge eine Irreführung über die Größe des Unternehmens, was wettbewerbsrechtlich nicht zulässig ist. Deshalb müsste in diesem Fall die Bezeichnung in "XY-Ingenieur" geändert werden.
Des Weiteren würde es sich bei dieser Bezeichnung um eine reine Fantasiebezeichnung handeln. Somit wäre immer auch der Vor- und Zuname im Zusammenhang mit dem Fantasienamen zu verwenden. Dies ist vor allem wichtig, um Ihren Geschäftspartnern und potentiellen Interessenten gegenüber mitzuteilen, wer Berechtigter und Verpflichteter aus den Verträgen sein soll. Richtigerweise müsste dann die nachfolgende Bezeichnung auch im Impressum geführt werden:
"XY-Ingenieur
Vor- und Zuname"
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2017
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