Antwort
Vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme und Ihre Fragen, auf die wir nachfolgend gerne eingehen.
a) Anmeldung einer GbR:
Grundsätzlich ist es fürwahr zunächst so, dass Sie nicht zwingend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anmelden müssen, solange diese nicht gewerblich tätig ist. Eine gewerblich tätige GbR - wie in Ihrem beschriebenen Fall - muss aber zwingend bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden - denn nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen.
Es findet insoweit kein „Automatismus“ statt, dass aus zwei bestehenden gewerblichen Einzelunternehmen eine gewerbliche GbR entsteht, wenn Sie gemeinschaftlich zusammenarbeiten und nach außen hin auch gemeinschaftlich auftreten wollen.
Im Prinzip müssen Sie sich vorstellen, dass mit dem Beginn der gemeinsamen gewerblichen GbR die beiden bestehenden gewerblichen Einzelunternehmen aufhören zu „existieren“, wenn Sie denselben Geschäftszweck ausüben.
Alleine je nach Gewerbeamt wird es etwas unterschiedlich gehandhabt - es gibt Gewerbeämter, wo es möglich ist die bereits bestehenden gewerblichen Einzelunternehmen entsprechend einfach „nur“ umzumelden - in der Regel wird das bestehende gewerbliche Einzelunternehmen aber dann abgemeldet und die gemeinsame gewerbliche GbR neu angemeldet
Unbenommen bleibt Ihnen, dass Sie die beiden gewerblichen Einzelunternehmen weiterhin bestehen und fortführen lassen können - gerade wenn es ein anderer Geschäftszweck ist - die gemeinsame gewerbliche GbR muss dann aber trotzdem zusätzlich von jeden von Ihnen beiden angemeldet werden.
Wichtig zu beachten ist: Sollten Sie einen Betrieb im Sinne eines Handelsgewerbes als gemeinschaftliche Firma (§ 1 Handelsgesetzbuch - HGB) anstreben, ist dies - aufgrund des kaufmännischen Zuschnitts gem. § 1 Abs. 2 HGB - nur als OHG oder KG möglich.
Die GbR oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften. Geht es um die Gewerbeanmeldung, unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Arten der GbR:
- die gewerbliche GbR
- die nicht-gewerbliche GbR
Die Gewerbeanmeldung ist nur dann nötig, wenn Sie gewerblich tätig sein werden. Hierbei gilt, dass jede selbständige Gewerbetätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtig ist. (Nicht-gewerbliche GbR, die sich aus Freiberuflern wie etwa Fotografen, Künstlern und Journalisten zusammensetzen, sind von der Gewerbepflicht befreit.) Eine weitere Ausnahme sind Gewerbetreibende, die zur Urproduktion (Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Fischzucht) zählen.
Eine (nicht gewerbliche) GbR entsteht praktisch „von allein“, sobald sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Als Beispiel für eine nicht-gewerbliche GbR sei hier die Fahrgemeinschaft genannt. Bei dieser Gesellschaft verfolgen alle „Gesellschafter“ den gleichen Zweck ohne hier gewerblich tätig zu werden.
Sobald Sie öffentlich (und somit auch gewerblich) mit Ihrem Vorhaben und der damit verbundenen Rechtsform auftreten möchten, sind Sie beide dazu verpflichtet, Ihre Unternehmung anzumelden. Zur Anmeldung beim Gewerbeamt ist kein Gesellschaftsvertrag notwendig. Jedoch ist es dringend ratsam, sich mit der zukünftigen Geschäftsbeziehung der beiden Gesellschafter auseinanderzusetzen und vorab schon einmal die grundlegenden Dinge zu klären. Aus Gründen der Vorsicht ist es sinnvoll, die Absprachen in einem Vertrag schriftlich festzuhalten. Ziehen Sie zur Vermeidung von späteren Unklarheiten/Meinungsverschiedenheiten einen rechtlichen Berater hinzu.
Wir empfehlen zudem die Eröffnung eines gemeinsamen Geschäftskontos, da hier Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen sinnvoll ist und es den Überblick über die Finanzlage der Gesellschaft erleichtert.
b) Steuernummer für die GbR:
Nachdem Sie und Ihr Geschäftspartner sich jeweils als gewerblich tätige Gesellschafter der GbR beim örtlich zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben, erhalten Sie automatisch von Ihrem zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden. Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie dann eine eigene Steuernummer für die GbR. Bei dem Finanzamt müssen Sie sich also nicht selbst melden.
Ihre beiden Einzelunternehmen könnten unter den bereits bestehenden Steuernummern weitergeführt werden. Vgl. Ausführungen wie vor.
Wenn Sie Ihre gewerbliche GbR zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder eine andere Rechtsform umwandeln möchten, müssen Sie dabei die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes beachten - sonst besteht das Risiko hoher Steuernachzahlungen.
Bitte lassen Sie sich hier dann entsprechend rechtlich und steuerlich beraten.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
November 2018
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