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GbR anmelden?

Frage

Ich habe folgende Fragen zur Gründung einer GbR: a) Auf dem Formular zur Gewerbeanmeldung wird nur nach dem Kontakt zu einer Person gefragt. Wir sind zu dritt. Sind die anderen Gesellschafter dann nur im Vertrag verankert oder muss jeder das Gewerbe anmelden? b) Gerne würde ich unseren „Firmensitz“ in München anmelden. Ich habe hier jedoch nur einen Untermietvertrag für ein Studentenzimmer. Ist es möglich diese Adresse zu verwenden? c) Bei der GbR haften ja alle Gesellschafter einzeln. Ist es möglich (und sinnvoll) eine gesonderte Versicherung abzuschließen - sollte etwas „passieren“?

Antwort

Zu Ihrer Frage a) ist die Antwort: Um Fragen zur Ausfüllung eines Formulars beantworten zu können, benötigt man das Formular, das ich nicht vorliegen habe. Sollte das Formular unklar sein, wenden Sie sich am Besten an das zuständige Gewerbeamt. Generell gilt: Bei einer GbR, die ja eine Personengesellschaft ist, muss jeder der Gesellschafter das Gewerbe anmelden.

Zu Ihrer Frage b) ist die Antwort: Ob Sie eine gewerbliche Tätigkeit in dem Haus, in welchem sich Ihr im Wege eines Untermietvertrags angemietetes Studentenzimmer befindet, ausüben dürfen, hängt von vielen Voraussetzungen ab, u.a. vom Mietvertrag, den Sie als Untermieter mit dem Hauptmieter haben, sodann vom Mietvertrag, den der Hauptmieter mit dem Eigentümer hat, ersatzweise vom Gesetzesrecht, sodann von der Frage, ob in dem Haus Gewerbe zulässig ist, was u.a. mit den übrigen Hauseigentümern und der Gemeinde abgeklärt werden müsste, auch muss es möglich sein, dass ein Adressschild, ein Briefkasten und eine Klingel für die GbR vorhanden sind. Weitere Prüfungsthemen können hinzukommen, z.B. kann es ein Wettbewerbsverbot im Haus geben, wenn schon ein anderes Unternehmen auch im Bereich der Personalberatung dort ansässig ist u.v.m.

Zu Ihrer Frage c) ist die Antwort: Richtig ist, dass bei einer GbR die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch jeden Gesellschafter auf den vollen Betrag trifft, soweit nicht eine besondere Regelung mit Vertragspartnern im Außenverhältnis getroffen ist. Der von der Gesellschaft geschuldete Betrag muss dem Gläubiger dabei natürlich insgesamt nur einmal gezahlt werden. Wer von den Gesellschaftern welchen Teilbetrag dabei übernimmt, kann von den Gesellschaftern bestimmt werden. Jeder Gesellschafter hat das Risiko, dass ein Gläubiger ihn auswählt und für die volle Verbindlichkeit in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander können Sie sich wechselseitig vertraglich von bestimmten Haftungen für bestimmte Sachverhalte freistellen, was voraussetzt, dass klare Regelungen vorhanden sind und derjenige, der freistellen soll, auch genügend Kapital hat, sonst ist eine vertragliche Freistellungsregelung wirtschaftlich sinnlos und wertlos. Sind keine Regelungen vorhanden, regelt § 426 BGB den Anspruch des zahlenden Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf den entsprechenden Innenausgleich meist zu gleichen Teilen, so ist auch die gesetzliche Vermutung in dieser Norm geregelt. Ob die konkrete Tätigkeit, die Sie planen - Personalvertretung - versicherbar ist, wie Sie fragen, müssten Sie bei Versicherungsgesellschaften abklären. Die meisten Tätigkeiten sind durchaus versicherbar, allerdings ist es zu empfehlen, dass Sie sich im Vorfeld genau überlegen, welche Haftungsarten und welche Schadensverläufe praktisch realistischer Weise vorkommen können und dann beim Einholen von Angeboten von Versicherungen abklären, ob Ihre Hauptrisikobereiche abgedeckt sein werden. Lesen Sie auch die gesamten Versicherungsbedingungen, insbesondere zu Ausschlüssen und Obliegenheiten, bevor Sie sich für eine Versicherung entscheiden, damit Sie im Ernstfall auch wirklich finanziell sehr gut geschützt sind.

Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2017

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