Antwort
Die Gründung einer GbR und die Anmeldung eines Gewerbes sind grundsätzlich nicht gleichzusetzen. Nur dann, wenn Sie beispielsweise keine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müsste neben der Gründung einer GbR auch eine Gewerbeanmeldung erfolgen.
Grundsätzlich verläuft die Gründung einer GbR relativ einfach. In einem Gesellschaftsvertrag werden vor allem neben dem Zweck der Gesellschaft die Gesellschafter und der Name der Gesellschaft festgelegt. Zudem werden die Verhältnisse nach innen und außen geregelt. Entweder man verwendet hierfür den bei zahlreichen Stellen erhältlichen Mustervertrag für diese Gesellschaftsform oder aber Sie lassen sich vorher durch einen Rechtsanwalt über die Vor- und Nachteile beraten und gegebenenfalls von diesem einen solchen Vertrag gestalten.
Aus Ihrer Anfrage kann ich zudem entnehmen, dass Sie an zwei verschiedenen Standorten agieren möchten. Das kann man auf unterschiedlichen Wegen lösen. Es bestünde die Möglichkeit eine Tochtergesellschaft zu gründen oder eine selbständige Niederlassung zu betreiben, zudem eine unselbstständige Niederlassung oder eine Repräsentanz zu errichten. Die Wahl der richtigen Alternative hängt unter anderem von der Personalstärke und der Kapitalausstattung ab.
Unabhängig davon, welche Alternative Sie wählen, wäre bei Vorliegen einer Gewerbepflicht die Anmeldung des Gewerbes auch an dem zweiten Standort erforderlich. Darüber hinaus müssten Sie, soweit erforderlich, an beiden Standorten die jeweilige Erlaubnis zum Betreiben des Betriebes bei der zuständigen Behörde einholen. Und um nicht nur die Einheitlichkeit nach außen hin zu wahren, wären zudem beide Standorte auf den Geschäftsunterlagen zu nennen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2016
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