Antwort
Zunächst einmal werden die Begrifflichkeiten „Unternehmensbezeichnung“ und „Geschäftsbezeichnung“ häufig als Synonyme verwendet. Dabei bezeichnen aber beide den Unternehmensnamen von sog. Nicht-Kaufleuten bzw. Kleingewerbetreibenden in Abgrenzung zu einer Firma mit Handelsregistereintrag. Konkrete Anforderungen an den Namen des Unternehmens stellt das Gesetz dabei nur an Kaufleute, da dort die scharfen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die Firma einschlägig sind.
Für Ihre Fragen ist entscheidend, dass diverse Vorschriften Informationspflichten für Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen im Geschäftsverkehr vorsehen. So schreibt beispielsweise die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung für den Bereich der Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) sowie das Telemediengesetz für den Bereich des Onlinehandels und der -kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine solche zwingende Angabe des Namens vor. Auch untersagt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 2, 3 UWG) den Dienstleistern die Identität der betreibenen Unternehmerin und des betreibenden Unternehmers gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verschleiern. Damit soll gewährleistet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Abschluss einer geschäftlichen Entscheidung alle hinreichenden Informationen zu der Identität der potentiellen Vertragspartnerin und des potentiellen Vertragspartners zur Verfügung haben.
Aufgrund dessen müssen Kleingewerbetreibende im Geschäftsverkehr zusätzlich zu der Fantasie-Geschäftsbezeichnung also den/die vollen bürgerlichen Namen nennen. Dies dient letztlich Identifikationszwecken, da kein Register existiert, aus dem Verbraucher einen Zusammenhang zwischen der Geschäftsbezeichnung und Ihrer konkreten Person herstellen könnte (im Gegensatz zu einer Firma mit Handelsregister-Eintrag).
Um einen Verstoß gegen die zuvor genannten Regelungen zu vermeiden, rate ich Ihnen, neben geschäftlichen Schreiben und Onlinekommunikation, auch bei jeglichen Werbemaßnahmen zusätzlich zu der Geschäftsbezeichnung den/die vollen bürgerlichen Namen zu nennen und das „Schlagwort“ ohne den Bestandteil „GbR“ zu führen. Auf diese Weise entgehen Sie der Gefahr einer Abmahnung aufgrund einer wettbewerbsrelevanten Irreführung.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Stand:
Februar 2020
Tipps der Redaktion: