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GbR-Gründung: wann rechtens?

Frage

Kann jemand eine GbR als legal gegründet bezeichnen, obwohl im "Gesellschaftsvertrag" der Firmenname nicht eindeutig bezeichnet wird und die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter nicht enthalten sind?

Antwort

Eine GbR ist grundsätzlich dann gegründet, wenn sich die Gesellschafter einig sind, sich vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenzuschließen. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist hierzu in der Regel nicht erforderlich. Soweit nicht die Gesellschafter der Meinung sind, die Gesellschaft solle nur dann zur Entstehung kommen, wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde oder der Namen der Gesellschaft einvernehmlich festgelegt worden ist, gilt die Gesellschaft in dem Moment als gegründet, in dem sich die Gesellschafter über den Zusammenschluss einig sind.

Trennen Sie von vorstehender Frage jedoch die Frage der zulässigen Geschäftsbezeichnung einer GbR:
Grundsätzlich gilt die Freiheit der Bildung der Geschäftsbezeichnung. Die Geschäftsbezeichnung einer GbR kann vom Namen einer Person abgeleitet sein, eine Phantasiebezeichnung sein oder eine Kombination dieser Möglichkeiten. Die Bezeichnung muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und Unterscheidungskraft besitzen.

Unterscheidungskraft ist zweifelhaft bei sog. Allerweltsnamen oder bei bloßen Branchenbezeichnungen bzw. Gattungsbezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen. Liegt keine ausreichende Individualisierung vor, was im Einzelfall zu entscheiden ist, ist die Zufügung des/r vollständig ausgeschriebenen Namen/s oder einzelner Namensbestandteile in Betracht zu ziehen. Regelmäßig taucht aus Gründen der Unterscheidbarkeit in der Geschäftsbezeichnung auch ein Namensbestandteil des/der Inhaber/s auf. Dabei ist nicht stets erforderlich, dass Vor- und Nachname aufgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um einen häufig vorkommenden Namen. Hier wäre der Zusatz des Vornamens zu Unterscheidungszwecken sinnvoll.

Die Geschäftsbezeichnung darf auch nicht irreführend sein. Dies gilt z.B. bei Aufnahme von Regionalbezeichnungen im der Firma. Ist die GbR nicht in dem in der Geschäftsbezeichnung angegebenen Gebiet tätig, kann hierin eine Irreführung liegen.

Ggfs. ist es für die für beabsichtigte Geschäftsbezeichnung erforderlich, den oder die Namen der Gesellschafter zum Zwecke der Unterscheidbarkeit einzufügen. Ich rege an, diese Frage mit der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer abzustimmen.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
September 2015

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