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GbR-Gründung in Deutschland - Wohnsitz in der Schweiz?

Frage

Wir sind beide deutsche Staatsbürger, allerdings wohnhaft und angestellt in der Schweiz. Gerne würden wir eine GbR in Deutschland gründen. Durch die kurze Distanz in die Schweiz wäre es uns möglich, das Geschäft in Deutschland neben der normalen Arbeitsanstellung in der Schweiz durchzuführen. Ist die Gründung der GbR daher ohne abweichenden Aufwand (abweichend von einer GbR-Gründung mit Wohnsitz in Deutschland) möglich oder ist hier immer gleich eine UG / GmbH zu empfehlen?

Antwort

Seit einer Grundlagenentscheidung des BGH zur GbR im Jahre 2002 befindet sich das Recht der GbR in einem Umbruch. Der BGH hat im Jahre 2002 die GbR der OHG stark angenähert, was für die Praxis allerdings Probleme auslöste, weshalb der Gesetzgeber Rechtsvorschriften nachgeschoben hat, die die Probleme lösen sollten.

Nach dem gegenwärtigen Stand gilt: Die GbR muss nicht, kann aber einen Sitz haben, der vom Wohnort der Gesellschafter oder eines ihrer Gesellschafter verschieden ist. Dies gilt für eine GbR in Deutschland auch dann, wenn die Gesellschafter nicht in Deutschland leben. Der Gesellschaftsvertrag muss das aber entsprechend zum Ausdruck bringen („errichtet wird eine GbR nach den Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat ihren Sitz in <Ort>“). Rein tatsächlich muss die Gesellschaft an dem Sitz dann auch erreichbar sein. Trotzdem bleiben Unsicherheiten in der Identifizierung (das spüren Sie und das ist wohl Gegenstand Ihrer Frage). Dem kann dadurch begegnet werden, dass nicht eine GbR, die nicht registerfähig ist, sondern eine OHG von Ihnen gegründet und in das deutsche Handelsregister eingetragen wird. Der Sitz der OHG wird nebst inländischer Geschäftsadresse in das Handelsregister eingetragen, wodurch eine klare Identifizierung erfolgt.

Ob die OHG (die in ihrer Grundstruktur eine GbR, aber im Hinblick auf ihre Tätigkeit am Markt abweichend von der GbR ausgestaltet ist) als solche die richtige Rechtsform ist - unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten - ist eine davon zu trennende Frage. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei GbR und OHG hingegen nicht. Wenn Sie mit Produkten handeln, die Sie nicht selbst produziert haben, kann dies bei Fehlerhaftigkeit der Produkte Haftungsrisiken auslösen. Bei einer GbR bzw. OHG würden diese in das Privatvermögen jedes Gesellschafters hineinwirken.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
September 2018

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