Antwort
Wie Sie mitteilen, möchten Sie mit weiteren Personen als Journalisten zum Betreiben eines Online-Magazins aus Kostengründen nicht eine Kapitalgesellschaft, sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, also eine GbR, gründen und fragen sich, ob Sie die Innenhaftung zu 100 % einem der Gesellschafter auferlegen können.
Zunächst ist es im Außenverhältnis der Gesellschaft zum Rechtsverkehr so, dass ein Gläubiger der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, z.B. ein Geschädigter oder ein Vertragspartner der Gesellschaft, sowohl die Gesellschaft als auch alle Gesellschafter zusammen als auch einen oder mehrere Gesellschafter allein im Ganzen oder in Teilbeträgen in Anspruch nehmen kann. Der Gläubiger einer Forderung gegen eine GbR hat also die Wahl, wen er in welcher Höhe bis zur Gesamthöhe seiner berechtigten, gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung in Anspruch nimmt. Da eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, bekommt der Gläubiger dabei insgesamt nur einmal die ihm zustehende Zahlung.
Im Innenverhältnis der Gesellschaft kommt es auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag an, subsidiär, also nachrangig gilt das dispositive Gesetzesrecht. Soweit Vorschriften des zwingenden Gesetzesrechts zur Anwendung kommen, kann nichts Abweichendes vereinbart werden. Wenn ein Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen zu diesem Thema enthält, haften die Gesellschafter nach Köpfen für die Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft. Sind die Gesellschaftsanteile nach Quoten vergeben, also gibt es beispielsweise in einer Zwei-Personen-Gesellschaft einen Gesellschafter mit 80 % Gesellschaftsanteilen und einen Gesellschafter mit 20 % Gesellschaftsanteilen, so haben die Gesellschafter die Kostentragung mit diesen Quoten jeweils zu übernehmen, zumal sie ja nach dem gesetzlichen Leitbild mit den gleichen Quoten am Gewinn partizipieren. Dabei besteht im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern der jeweilige quotenmäßige Zahlungsanspruch und es besteht der entsprechende Ausgleichsanspruch eines Mitgesellschafters gegen den anderen Gesellschafter, wenn dessen Zahlung mitgetragen wird und er sie später zu erstatten hat. Soweit man vereinbaren möchte, dass bei bestimmten Konstellationen bestimmte Regelungen für das Innenverhältnis gelten sollen, ist dies möglich in den üblichen Grenzen der Vertragsfreiheit, so darf beispielsweise keine Sittenwidrigkeit vorliegen, kein Verstoß gegen Treu und Glauben, es dürfen keine Straftaten begangen werden oder in der Konsequenz bewirkt werden und das zwingende Gesetzesrecht muss beachtet sein. Verboten wäre es danach beispielsweise, die Unerfahrenheit, eine Zwangslage, die wirtschaftliche Not oder eine Willensschwäche eines Mitgesellschafters auszunutzen, auch darf kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Wichtig ist auch die gesellschafterliche Treue- und Fürsorgepflicht der Gesellschafter füreinander. Vom gesetzlichen Normalfall abweichende Regelungen, bei denen also nicht die anteilsbezogene Teilhabe am Gewinn und Verlust der GbR praktiziert werden soll, können daher immer nur unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall konzipiert und rechtssicher erstellt werden.
Bei der von Ihnen überlegten Rechtsfrage ist es in der Praxis meist nicht das Problem, geeignete und den konkreten Verhältnissen gut entsprechende Regelungen für das Innenausgleichsverhältnis im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Vielmehr sind oft finanzielle Probleme eines Gesellschafters der Grund, warum gesellschaftsvertragliche Innenhaftungsübernahmeregelungen oder Innenausgleichsregelungen nicht erfolgreich funktionieren. Um für Fälle einer längerdauernden Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters eine Absicherung vorzunehmen sollte man immer in den Gesellschaftsvertrag vorausschauend Kündigungs-, Ausschluss- und Abfindungsregelungen aufnehmen.
Bei der „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“, die gemäß § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) explizit für Journalisten als namentlich genannte Angehörige freier Berufe möglich ist, hätten Sie kraft Gesetzes eine sehr gute Regelung in § 8 PartGG wie folgt:
„§ 8
PartGG
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“
Ob diese Rechtsform für Ihr Ziel des Betreibens eines Online-Magazins geeignet ist, insbesondere ob die Beiträge des Magazins einzelnen Journalisten ausschließlich zugeordnet werden können, und wie Sie Ihr Angebot im Internet dann konkret ausgestalten müsste man prüfen. Am Besten lassen Sie sich dazu individuell von einer erfahrenen Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten, welche Sie detailliert zu allen Vor- und Nachteilen der in Frage kommenden Rechtsformen informiert, dann den Gesellschaftsvertrag nach Ihren Vorstellungen maßgeschneidert entwirft und auch die Nutzungsbedingungen für Ihr Online-Magazin so haftungssicher wie möglich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gestaltet.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Mai 2017
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