Antwort
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses mindestens zweier natürlicher Personen geschlossen. Unter anderem ist eine Voraussetzung für die Gründung einer solchen Gesellschaft der Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages.
In diesem Gesellschaftsvertrag regelt man die Rechtsbeziehung zwischen den Gesellschaftern. Der Inhalt eines solchen Gesellschaftsvertrages unterliegt zwar den gesetzlichen Regelungen. Welchen Beitrag beispielsweise die einzelnen Gesellschafter erbringen, können diese grundsätzlich frei vereinbaren.
Somit ist es nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen durchaus möglich, festzulegen, dass die Gesellschafter unterschiedliche Tätigkeiten als Beiträge für die Gesellschaft leisten. Man sollte im Gesellschaftsvertrag zur Vermeidung von Streitigkeiten allerdings festhalten, dass beide Tätigkeiten als gleichwertig angesehen werden oder aber eine entsprechend abweichende prozentuale Beteiligung an der Gesellschaft regeln.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2016
Tipps der Redaktion: