Antwort
Zunächst einmal sprechen wir Ihnen unsere aufrichtige Anteilnahme zum Verlust Ihres Bruders aus.
Ob Ihre Schwägerin für die Verbindlichkeiten Ihres Bruders haften muss, lässt sich ohne vollständigen Einblick in die Unterlagen des Erblassers im Rahmen eines Online-Forums nur schwer beantworten.
Wir empfehlen Ihrer Schwägerin, sich zuallererst einen vollständigen Überblick über die gesamte Vermögenslage des Erblassers zu verschaffen, also das vorhandene Aktivvermögen den Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen. Dass Ihr Bruder gemeinsam mit seinem Geschäftspartner gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch gehaftet hat (d.h. jeder für sich auf die volle Summe) ist wahrscheinlich, kann aber mit der Bank auch anders geregelt sein. Im Zweifel kann eine anwaltliche Beratung hier Klarheit schaffen.
Stellt sich der Nachlass als überschuldet heraus, überwiegen also „unterm Strich“ die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen, so stellt sich natürlich die Frage, ob es überhaupt Sinn macht, die Erbschaft anzutreten. Im Grundsatz besteht für jeden, der erbt, die Möglichkeit, diese Erbschaft auszuschlagen, mit der Folge, dass die Erbschaft dann vollumfänglich als beim Ausschlagenden nicht angefallen gilt. Eine solche Ausschlagung muss allerdings in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Erbe vom Anfall und dem Grund seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat. Die Ausschlagungserklärung kann beim Nachlassgericht oder bei einem niedergelassenen Notar abgegeben werden.
Quelle: Uwe Somberg
I S K A - Nürnberg
Schuldner- und Insolvenzberatung
April 2016