Navigation

GbR-Gesellschafter: keine Geschäfte mit sich selbst vornehmen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Die Frage „GbR: Gesellschafter als Angestellter beschäftigen?“ wurde wie folgt beantwortet: „Der vertretungsbefugte Gesellschafter kann nicht im Namen der GbR ein Geschäft mit sich selbst vornehmen, es sei denn, er erfüllt damit nur eine bestehende Verbindlichkeit. Von dieser Beschränkung kann der Gesellschafter aber befreit werden.“ Meine Frage: Von was muss der Gesellschafter befreit werden? Von der Beschränkung mit sich selbst Geschäfte zu machen? Oder muss der angestellte Gesellschafter auf die Vertretungsbefugnis verzichten?

Antwort

Der Gesellschafter muss vom Selbstkontraktionsverbot befreit werden.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Juli 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben