Antwort
Wenn Sie und Ihre Verlobte den Schritt in die Ehe gehen und den Namen Ihrer gemeinsamen Hotel- und Gastronomie-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht ändern möchten, wäre es das Einfachste, wenn Ihre zukünftige Frau ihren bisherigen Namen beibehält.
Wenn Ihre zukünftige Frau sich zur Annahme Ihres Familiennamens entscheidet und den neuen Nachnamen dann tragen würde, wäre die Gesellschaft durch einen Gesellschafterbeschluss umzubenennen und die Umfirmierung müsste allen Behörden und Geschäftspartnern angezeigt werden, auch wären sämtliche Schriftstücke ab dem Zeitpunkt der Aktualisierung des Geschäftsnamens der Gesellschaft dann mit den richtigen Informationen zu versehen. Betroffen ist ja nicht nur der Name der Gesellschaft selbst, Sie müssten dann auch die Angaben zur Gesellschafterin ändern, denn der Rechtsverkehr muss immer korrekt darüber informiert werden, wer Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2017