Antwort
Bei einer GbR bei der beide Gesellschafter zu gleichen Teilen vertretungsberechtigt sind, wovon ich in diesem Fall ausgehe, würde die Beschäftigung eines der Gesellschafter in der GbR ein sog. Insichgeschäft, welches nach § 181 BGB verboten ist, darstellen. Der vertretungsbefugte Gesellschafter kann nicht im Namen der GbR ein Geschäft mit sich selbst vornehmen, es sei denn, er erfüllt damit nur eine bestehende Verbindlichkeit. Von dieser Beschränkung kann der Gesellschafter aber befreit werden. Die Befreiung ist in der Praxis sehr oft in dem Gesellschaftsvertrag enthalten.
Ein Vergleich mit einer GmbH verbietet sich, da eine GmbH, anders als eine BGB-Gesellschaft, eine juristische Person ist.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Dezember 2016
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