GbR-Gründung: Ehepartnerin haftet?
Frage
Ich möchte mich zusammen mit einem Partner selbständig machen als Kfz-Meister mit eigener Werkstatt. Wir würden uns für eine GbR entscheiden. Ich besitze ein Haus, welches zu 1/4 mir und zu 3/4 meiner Frau gehört (ist notariell so festgehalten). Wäre im Falle einer Haftung und daraus entstehenden Forderungen nur mein Anteil vom Haus oder auch der meiner Frau haftbar? Die GbR würde nur auf mich und meinen Partner laufen und hätte mit meiner Frau "nichts zu tun".
Antwort
Ihre Frage kann ich nur abstrakt beantworten, da ich den von Ihnen erwähnten notariellen Miteigentumsvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Frau und die konkreten Regelungen darin nicht kenne. Nach dem Gesetzesrecht gilt folgendes:
Im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Dazu gehören auch Miteigentumsanteile an Immobilien. Gläubiger der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts können die Zwangsvollstreckung also auch in den Miteigentumsanteil einer privaten Immobilie beantragen, dies betragsmäßig aber nur in dem Umfang, in welchem dem Schuldner ein Anteil an der Immobilie zusteht. In der Praxis wird in solchen Fällen meistens versucht, dass der andere Miteigentümer einen Kredit aufnimmt und den oder die Gläubiger des zahlungsunfähigen Miteigentümers gegen die Übertragung des betreffenden Miteigentumsanteils auszahlt oder man sucht einen Investor, der den Miteigentumsanteil des Schuldners erwirbt. Findet man keine Lösung im vorbeschriebenen Sinn, kann der Gläubiger die Teilungsversteigerung beantragen, sobald er einen Titel z.B. in Gestalt eines rechtskräftigen Urteils gegen den Schuldner hat und die übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Um die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen von Ihnen und Ihrer Ehefrau und auch in das Privatmögen auch Ihres Mitgesellschafters zu verhindern, empfiehlt es sich, von Vornherein die gewerbliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern z.B. im Rahmen einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auszuüben.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2014
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