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GbR: Alle Gesellschafternamen im Logo aufführen?

Frage

Ich habe eine Frage zur Nennung der Gesellschafter einer GbR. Müssen alle Gesellschafter namentlich im Logo genannt werden oder reicht die Nennung vom geschäftsführenden Gesellschafter aus? Muss man überhaupt die Gesellschafter im Logo nennen oder reicht der Fantasiename GbR. aus? Leider haben wir hierzu widersprüchliche Aussagen gefunden, z.B.: https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/Gesellschaftsrecht_Unternehmensformen/Wahl_der_Rechtsform-Gesellschaftsrecht/Gruendung_einer_GbR/677194#titleInText10 und http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Recht/Unternehmensname/GbR/GbR-Fantasiename-verwenden.html
Ergänzende Frage dazu: Darf der geschäftsführende Gesellschafter (Geschäftsführer) auch als Vorsitzender der Gesellschaft genannt bzw. benannt werden oder muss er als geschäftsführender Gesellschafter bezeichnet werden?

Antwort

Danke für Ihre Fragen und Ihre Links. Die IHK Region Stuttgart schreibt:
„Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die GbR im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten kann, beispielsweise ‚Max Müller & Susanne Maier GbR‘ oder ‚EMD Transporte GbR‘. Der Zusatz ‚GbR‘ ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dient aber der Rechtsklarheit. Wenn der Name der GbR, wie im Beispiel ‚EMD Transporte GbR‘, nicht auf die Namen der Gesellschafter schließen lässt, ist es - schon aus Gründen der Seriosität - dringend zu empfehlen, dass die GbR in Ihren Geschäftsbriefen auch den Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine Geschäftsadresse nennt. Denn die GbR ist in keinem öffentlichen Register eingetragen, Dritten ist es somit nicht möglich zu ermitteln, wer hinter einem anonymisierten Namen steckt und Gesellschafter des Unternehmens ist.“

Ob der Text bedeuten soll, dass Phantasienamen bei der GbR ohne Namenszusatz der Gesellschafter zulässig sein sollen, müssten Sie die IHK Region Stuttgart fragen. Meine Rechtsauskunft auf dem Existenzgründer-Portal des BMWi ist unverändert richtig wie folgt:

„Da das Namensrecht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nicht gesetzlich geregelt ist, hat sich eine ständige Praxis herausgebildet. Diese besagt, dass die GbR grundsätzlich den Vor- und Nachnamen (= Familiennamen) aller Gesellschafter der Gesellschaft in der Geschäftsbezeichnung führen muss. Wäre diese Kombination zu lang oder zu umständlich, genügt ausnahmsweise das Führen der Nachnamen, sofern diese die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen, also nicht zu häufig im Geschäftsverkehr vorkommen.

Bei einer Publikumsgesellschaft wie einer Immobilienfondsgesellschaft mit oft über hundert Gesellschaftern kann sich die Gesellschaft auch nach der Anschrift der Fondsimmobilie als Grundstücks-GbR bezeichnen. Das Führen von Phantasienamen ist bei einer GbR im Gegensatz zu einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) generell ein schwieriges Thema, das im Einzelfall geklärt werden muss.

Denkbar wäre eine mögliche Namensgebung bei einer Kleingesellschaft mit zwei Gesellschaftern beispielsweise wie folgt: Phantasiename - Vorname Gesellschafter A - Nachname Gesellschafter A - und - Vorname Gesellschafter B - Nachname Gesellschafter B und Zusatz GbR. Diese korrekte Namensgebung muss dann überall einheitlich verwendet werden, beliebige Variationen sind nicht zulässig. Der Rechtsverkehr muss klar erkennen können, mit wem er es zu tun hat. Im Ergebnis gilt: Von entscheidender Bedeutung ist die Rechtsansicht der jeweiligen im Einzelfall örtlich und sachlich zuständigen Behörden wie der Industrie- und Handelskammer, des Gewerbeamts, des Finanzamts und gegebenenfalls weiterer Behörden. Um hier allseitigen Konsens zu erzielen, ist es erforderlich, den Wunschnamen mit allen einschlägigen Behörden abzuklären, bevor die Geschäftstätigkeit gestartet wird.“

Um Ihre Fragen nun konkret zu beantworten teile ich Ihnen folgendes mit:

Sie müssen grundsätzlich neben dem Phantasienamen der GbR, wenn es einen Phantasienamen gibt, zumindest die Nachnamen aller Gesellschafter führen, sofern es sich nicht um eine zu große Anzahl an Gesellschafternamen handelt.

„Im Logo“, wie Sie schreiben und fragen, müssen Sie überhaupt keine Namen führen, ein Logo kann auch ein Bild ohne Worte sein, das Sie als einprägsame grafische Ergänzung Ihrem Geschäftsauftritt hinzufügen. Entscheidend ist die korrekte Bezeichnung Ihrer GbR im Rechtsverkehr, unerheblich ist, ob Sie zusätzlich einen Phantasienamen führen und/oder bei den schriftlichen und bildlichen Darstellungen ein Logo hinzufügen. Soweit Sie Hinzufügungen vornehmen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Täuschung und keine Irreführung oder Verwirrung des Rechtsverkehrs erfolgt und dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

Nach dem gesetzlichen Leitbild sind alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung befugt, siehe
„§ 709 BGB Gemeinschaftliche Geschäftsführung
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.“

Soweit einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung eingeräumt wird, ist zunächst zu klären, was dann für die Herbeiführung von Entscheidungen im Innenverhältnis gilt und ob die anderen Gesellschafter dann gleichwohl parallel trotzdem noch die Gesellschaft wirksam im Außenverhältnis vertreten können.
„§ 714 BGB Vertretungsmacht
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.“

Mit der Frage, wie der Name der GbR gestaltet wird, hat die - meist ja auch nur vorübergehend eingeräumte - Geschäftsführungsbefugnis nichts zu tun. Eine insoweit privilegierte Berücksichtigung geschäftsführender Gesellschafter unter Ausschluss der Namen der übrigen Mitgesellschafter im Geschäftsnamen, was Sie fragen, ist bei der Namensgebung der GbR vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Um eine einprägsame Wirkung zu erzielen, kann selbstverständlich ein geschäftsführender Gesellschafter bei der Gesellschaftsgründung oder bei einer späteren Geschäftsnamensänderung seinen Namen in der GbR-Geschäftsbezeichnung an den Anfang stellen.

Der Begriff eines „Vorsitzenden“ ist nicht gesetzlich definiert. Er wird üblicherweise für den Leiter von Organen in Vereinen oder in einer Kapitalgesellschaft wie einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH verwendet, z.B. Vorsitzender des Vorstands, Vorsitzender des Aufsichtsrates, Vorsitzender eines Ausschusses im Unternehmen etc. Ferner gibt es den Begriff bei Parteien, Prüfungsausschüssen, Versammlungen, Kongressen, Organisationen etc. Bei Personengesellschaften ist dieser Begriff im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher im Rechtsverkehr vor allem jedenfalls bei einer kleinen Dienstleistungs-Personengesellschaft eher übertrieben und praktisch und rechtlich unpassend wirken ähnlich wie beispielsweise die Bezeichnung „Präsident“. Da Sie, wie Sie mitgeteilt haben, im Rahmen Ihrer GbR „Schulungen“ anbieten möchten, sollte der übliche Begriff „geschäftsführender Gesellschafter“, welcher bei einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Ermächtigung rechtlich korrekt ist, verwendet werden.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Mai 2017

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