Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland: GbR gründen?
Frage
Mein Geschäftspartner und ich sind beide deutsche Staatsbürger, aber derzeit nicht in Deutschland sondern in der Schweiz bzw. in Malaysia gemeldet. Wir möchten in Deutschland über Amazon importierte Waren verkaufen. Mögliche Geschäftsadresse in Deutschland ist bei Verwandten. 1. Können wir dazu ein GbR gründen? 2. Müssen wir ein Gewerbe anmelden? Ist das möglich? 3. Könnten wir alternativ eine UG gründen? 4. Brauchen wir für eine UG einen in Deutschland gemeldeten Geschäftsführer?
Antwort
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Die Frage, ob zwei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Malaysia eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen können, ist nicht einfach zu beantworten.
Ob eine Gründung nach schweizerischem oder malaysischem Recht möglich ist, vermag ich nicht zu klären, da ich hierzu nicht beraten kann. Hier wollen Sie bitte Rechtsgelehrte dieser Rechtsordnungen befragen.
Ob die Gründung einer GbR nach deutschem Recht möglich ist, bezweifele ich. Im Verhältnis zu Staaten, die nicht der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes angehören (Malaysia gehört nicht zu dem Kreis dieser Staaten), wendet das deutsche Recht die sog. Sitztheorie an. Danach beurteilt sich die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach dem Recht des tatsächlichen Verwaltungsortes der Gesellschaft. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft wird als der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane verstanden, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Maßgeblich kommt es also auf den Ort an, an dem die Richtlinienentscheidungen in laufendes tägliches Verwaltungshandeln umgesetzt werden.
Hier ist beabsichtigt, eine Gesellschaft durch Personen zu gründen, von denen eine ihren Wohnsitz in Malaysia hat. Wird unterstellt, dass diese auch zu den Personen gehören, die die Geschäfte der Gesellschaft führen und die Gesellschaft nach außen, d.h. im Rechtsverkehr mit Dritten vertreten, ist anzunehmen, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft zumindest auch in Malaysia ist, so dass das Recht dieses Staates und damit nicht deutsches, insb. deutsches Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt.
Eine Gründung einer GbR nach deutschem Recht durch zwei Personen, von denen eine ihren Wohnsitz in Malaysia hat, kommt daher eher nicht in Betracht.
- Soll keine GbR sondern eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH gegründet werden, stellen sich die vorstehenden Fragen nicht. Ein Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH muss nicht zwingend seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Auch die Gesellschafter müssen ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Selbst der Verwaltungssitz der Gesellschaft kann im Ausland liegen. Allerdings müssen sich der Satzungssitz sowie die (zustellungfähige) Geschäftsanschrift der Gesellschaft in Deutschland befinden.
- Üben Sie in Deutschland ein Gewerbe aus, ist dieses auch anzumelden. Dies gilt insb. auch dann, wenn GbR oder eine UG (haftungsbeschränkt) bzw. eine GmbH gegründet werden.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Juni 2017
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