Antwort
Sie können Ihre Kalender und Postkarten entweder im Eigenverlag vertreiben oder alternativ einen Verlag suchen, der Ihre Postkarten verlegt. Sollten Sie sich für den Eigenverlag entscheiden, müssen Sie dabei beachten, dass es sich beim Vertrieb Ihrer Postkarten um gewerbliche Umsätze handeln würde. Diese würden Ihre freiberuflichen Umsätze infizieren, so dass Sie Gefahr laufen, dass Ihre gesamten Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft würden.
Die Lösung könnte neben Ihrer freiberuflichen Tätigkeit bei der schöpferischen Gestaltung von Kalendern und Postkarten die Gründung einer zweiten gewerblichen Unternehmung für den Eigenverlag sein, mit getrennter interner Buchführung und Gewinnermittlung. Damit würden Sie die Infektion Ihrer freiberuflichen Umsätze vermeiden. Dies ist natürlich nur sinnvoll, wenn Ihnen dadurch steuerliche Vorteile entstehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich hierzu Rat von Ihrem Steuerberater holen.
Eine Begrenzung der Haftung wäre über die Wahl einer geeigneten Rechtsform, wie der Unternehmergesellschaft oder der GmbH möglich (weitere Informationen finden Sie in der IFB-Gründungsinformation unter www.ifb.uni-erlangen.de (www)). Diese sind jedoch mit erheblichem Gründungsaufwand. Alternativ hierzu könnte eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden. Einen Überblick über betriebliche Versicherungen gibt Ihnen die GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790 KB).
Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Sollten Sie sich für den getrennten Verlag entscheiden, so müssten Sie eine weitere Erklärung für gewerbliche Einkünfte abgeben. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten Sie bitte das Folgende: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.
Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer.
Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre.
Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".
Die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Internet geben Ihnen viele weitere Hinweise, bis hin zum E-Training!
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2013