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Bietergemeinschaft: GbR gründen?

Frage

Wir wollen an einer Ausschreibung als Bietergemeinschaft teilnehmen. Ab wann müssen wir eine „echte z.B. GbR“ gründen - vor oder nach dem Zuschlag?

Antwort

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsteht bereits durch mündliche übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen, gemeinsam einen Gesellschaftszweck zu verfolgen. Wenn Ihr Gesellschaftszweck es ist, an einer Ausschreibung als Bietergemeinschaft teilzunehmen und wenn Sie bei der Ausschreibung bereits im Außenverhältnis als mehrere Personen auftreten, die gemeinsam quasi als „Gruppe“ ein Angebot abgeben, ist diese Rechtsform bereits gesetzt, auch wenn Sie vielleicht noch nicht den Zusatz „GbR“ verwenden.

Wenn Sie gemeinsam das Angebot abgeben und nicht ausdrücklich bei Ihren Namen als Anbietern dazuschreiben, dass Sie alle getrennte für sich als Einzelpersonen oder für Ihre Einzelunternehmen handelnde Kooperationspartner sind, die lediglich als loses Netzwerk das Angebot anbieten, setzen Sie also mit hoher Wahrscheinlichkeit den Rechtsschein einer GbR im Außenverhältnis, die das Angebot anbietet und auch den Zuschlag haben möchte und den Auftrag als GbR annehmen wird. Eine genaue rechtliche Bewertung, ob eine GbR vorliegt, ist allerdings nur möglich, wenn man alle Einzelheiten Ihres konkreten Auftretens kennen würde.

Empfehlenswert ist es auf jeden Fall für Sie, im Innenverhältnis im Vorfeld abzusprechen, welche praktischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen vor und nach einem potentiellen Zuschlag gelten sollen und wie die Gesellschaftsbeiträge in Form von Tätigkeiten bei der Angebotserstellung behandelt und gegebenenfalls vergütet werden sollen. Wenn Sie bereits bei der Einreichung Ihrer Bewerbung eine „echte GbR“, wie Sie schreiben, gegründet haben und professionell den Rechtsformzusatz GbR bei der Abgabe Ihrer Bewerbung verwenden, erhöht dies vermutlich Ihre Chancen auf einen Zuschlag, weil Sie dann ein professionelles, kompetentes und seriöses Auftreten als Bewerber-GbR vorweisen können.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2017

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