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Aus GbR ausscheiden und Einzelunternehmen gründen: Namensfortführung?

Frage

Ich habe vor kurzem mit einer weiteren Gesellschafterin eine GbR gegründet (wir sind also zu zweit). Unser Firmenname setzt sich zusammen aus unseren Nachnamen und der Bezeichnung unserer Tätigkeit (Nachname A und Nachname B, "xzy"). Nun würde ich gerne aus persönlichen Gründen meine Beteiligung an der Gesellschaft kündigen (und mich als Einzelunternehmerin in diesem Tätigkeitsbereich selbständig machen). Mein Verstand sagt mir nun, dass die GbR sich auf meine Kündigung hin auflösen wird - allerdings haben wir in unserem Gesellschaftvertrag eine Fortsetzungsklausel: "(1) Im Falle der Kündigung scheidet die kündigende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus. Die verbleibende Gesellschafterin ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Der ausscheidenden Gesellschafterin ist eine Abfindung gemäß §12 zu zahlen. (2) Die Übernahme und Fortführung durch die verbleibende Gesellschafterin erfolgt, ohne dass es einer ausdrücklichen entsprechenden Erklärung bedarf. Erklärt die verbleibende Gesellschafterin jedoch gegenüber der kündigenden Gesellschafterin bzw. deren Erbe innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis des Auflösungsgrundes schriftlich, dass sie nicht beabsichtigt, die Gesellschaft fortzusetzen, wird die Gesellschaft aufgelöst." Kann die weitere Gesellschafterin nach meinem Austritt aus der GbR die "Firma" unter dem jetzigen Namen (der ja auch meinen Nachnamen enthält) als Einzelunternehmerin weiterführen? Diese Frage macht mir vor meiner Kündigung große Sorgen, und ich würde mich sehr über eine Beantwortung freuen!

Antwort

Eine Gesellschaft muss immer aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Die Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag bei Ihnen richtet sich daher auf etwas Unmögliches. Man deutet eine solche Fortsetzungsklausel bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts regelmäßig um, indem man sagt, die Parteien wollten, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zuwächst. Teil des Gesellschaftsvermögens ist dabei auch der Name. Da jedoch Ihre Mitgesellschafterin dann keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts mehr hat, kann sie auch den Gesellschaftsnamen nicht mehr führen. Damit haben Sie namenstechnisch kein Risiko, sofern es nicht weitere mir von Ihnen in der Fragestellung nicht mitgeteilte Vereinbarungen oder Besonderheiten des Einzelfalls gibt.

Die vorbeschriebene Umdeutung der Fortsetzungsklausel ist allerdings für Sie nicht erstrebenswert, weil Sie ja Ihre Geschäftstätigkeit mit Ihren Kunden unter Ihrem Namen fortsetzen möchten. Meine Empfehlung an Sie wäre es daher, mit Ihrer Mitgesellschafterin die Beendigung der Gesellschaft einvernehmlich zu beschließen, am besten in der Weise, dass jede von Ihnen dann die Geschäftstätigkeit allein fortführt mit den eigenen Kunden. Es findet dann eine Liquidation der Gesellschaft statt. Wichtig ist es, dass Sie sich vorab steuerlich beraten lassen, welche konkrete rechtliche Konstruktion der Auflösung und der Behandlung aller Aktiva und Passiva steuerlich bei Ihrer individuellen Steuersituation am besten wäre.

Große Probleme würden auf Sie dann zukommen, wenn Sie der Aufnahme einer neuen Gesellschafterin oder eines neuen Gesellschafters zustimmen, bevor Sie ausgeschieden sind und die Gesellschaft aufgelöst wäre. Denn dann kann die Gesellschaft fortbestehen und es ist auch denkbar, dass Ihr Name weiterhin verwendet werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die man im Einzelfall vertieft prüfen müsste. Der Aufnahme einer neuen Gesellschafterin oder eines neuen Gesellschafters sollten Sie daher nur zustimmen, wenn ein ausführlicher Vertrag bezogen auf Sie geschlossen wird, bei dem insbesondere geregelt sein wird, dass Ihr Name nicht mehr in dem Geschäftsnamen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts geführt wird, dass Sie die von Ihnen betreuten Kunden behalten dürfen und welche Regelungen bezüglich der Aktiva und Passiva der Gesellschaft ansonsten noch in Bezug auf Sie zu treffen sind. Wichtig ist auch, dass Sie sich dann von der Nachhaftung als Gesellschafterin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Innenverhältnis von den verbleibenden Gesellschaftern freistellen lassen. Die Nachhaftung gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft trifft kraft Gesetzes (§§ 128, 130, 159, 160 HGB analog) jeden ausscheidenden Gesellschafter und sie dauert fünf Jahre ab der Kenntnis des Gläubigers der Gesellschaft vom Austreten des betreffenden Gesellschafters aus der Gesellschaft. Hinzu kommt die vertragliche Direkthaftung, soweit Sie Verträge mitunterschrieben haben. Daher macht es auch Sinn, dass Sie sich von allen wichtigen Gläubigern direkt aus den vertraglichen Beziehungen dann entlassen lassen, z.B. von Vermietern. Die vorgenannte Befreiung im Direktverhältnis zu den Gläubigern ist nicht nur dann wichtig, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

Da das Ganze sehr komplex ist und in diesem Forum vorstehend nur die wichtigsten Themen angesprochen werden können, ist die Beratung und Begleitung durch eine Anwalts- und Steuerberaterkanzlei sehr zu empfehlen.

Quelle
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2013

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