Antwort
Grundsätzliches zur Geschäftsbezeichnung einer GbR (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit der Besonderheit der freiberuflichen Tätigkeit:
Führen Freriberuflerinnen und Freiberufler eine GbR, so ist es bei der Unternehmensbezeichnung ausreichend, die Nachnamen eines, mehrerer oder sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu nennen. Diese können dann mit Phantasiebezeichnungen ergänzt werden. Aus den Ergänzungen muss die freiberufliche Tätigkeit hervorgehen. Gerade bei der Nennung nur eines Nachnamens empfiehlt sich der Rechtsformzusatz „GbR“, da der Verkehr nur bei einem Nachnamen davon ausgehen könnte, es handle sich um nur eine Person (= Einzelbüroinhaber) und nicht um eine GbR. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen jedoch in den Geschäftspapieren mit vollem Namen aufgeführt werden.
Wie Sie Ihre Geschäftsbezeichnung weiter ausgestalten, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei fehlerhafte Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Im Rahmen der Namensfindung ist des Weiteren darauf zu achten, dass in keine bestehenden Firmen- oder Markennamensrechte eingegriffen wird. Der Name einer Nicht-Gesellschafterin oder eines Nicht-Gesellschafters (zum Beispiel des früheren Einzelbüroinhabers) kann nur dann geführt werden, wenn unmissverständlich und eindeutig ist, dass diese Person keine Gesellschafterin der Gesellschaft oder das diese Person kein Gesellschafter der Gesellschaft ist. Dies kann durch den Zusatz „Nachfolge Mustermann“, der Angabe des Zeitpunktes des Ausscheidens aus dem Büro und bei dem Tod der früheren Inhaberin bzw. des früheren Inhabers durch das Hinzufügen eines Kreuzes sichergestellt werden. Ebenfalls sollte dies auf sämtlichen Geschäftspapieren kenntlich gemacht werden.
Insbesondere auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zusätzlich ihren vollen bürgerlichen Namen angeben.
Der Rechtsformzusatz „GbR“ ist in der Geschäftsbezeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert um Missverständnissen vorzubeugen. Jedoch müssen Sie beachten, dass Sie auf sämtlichen Geschäftspapieren unmissverständlich die Rechtsform angeben.
Partnerschaftsgesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Eine Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige der Freien Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Die Namensbezeichnung einer Partnerschaftsgesellschaft hat einen firmenähnlichen Charakter. Die Namensbezeichnung muss im Einzelnen aus dem Namen einer oder mehrerer Partnerinnen und Partner, dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“, sowie den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe bestehen. Bestand eine Partnerschaftsgesellschaft und soll nach dem Ausscheiden bzw. Tod einer Partnerin oder eines Partners der Name fortgeführt werden, so geht dies nur mit Einwilligung des bisherigenGesellschaftinhaberin und Geschäftsinhabers bzw. dessen Erben. Zudem muss der Name der Partnerschaft zum Partnerschaftsregister angemeldet werden. Des Weiteren muss eine Eintragung im jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer erfolgen, wenn im Namen der Partnerschaft geschützte Berufsbezeichnungen enthalten sind.
Zur GmbH:
Die GmbH zeichnet im Allgemeinen aus, dass die Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet und nicht die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen (nachdem sie ihre Stammeinlagen erbracht haben). Die Fortführung der Firma einer GmbH ist grundsätzlich möglich. Die Firma ist der Name, unter dem der ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Die Firma dient der Identifikation des Unternehmens im Rechtsverkehr. Der Firma kommt ein Firmenwert, sog. „Goodwill“ zu. Der in der Firma verkörperte „Goodwill“ soll vom ursprünglichen Inhaber zu Geld gemacht werden können und die Erwerberin oder der Erwerber soll ihn nutzen können. Die Firmenfortführung ist aber nicht ohne weiteres möglich. Insbesondere sollten zur Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen der ursprüngliche Geschäftsinhaber oder seine Erbinnen und Erben ausdrücklich in die Fortführung der Firma einwilligen.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Stand:
Oktober 2018