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Zweigstelle eröffnen: Rechtsform?

Frage

Seit den 90er Jahren betreibe ich eine Einzelfirma, die Dienstleistungen als Au-Pair-Vermittlungsagentur anbietet. Zusätzlich zur Au-pair-Vermittlung arbeite ich als freie Mitarbeiterin für ein Unternehmen, das High-School-Aufenthalte für Schüler organisiert. Beide Programme gehören zum internationalen Jugendaustausch.

Mittelfristig plane ich, auch das High-School-Programm in mein Unternehmen zu integrieren und eigenständig zu organisieren. Dabei würde ich eine weitere Geschäftsstelle in Norddeutschland einrichten, die von einer Mitarbeiterin besetzt wird. Der Jahresumsatz wird in der ersten Zeit unter 150.000 Euro bleiben. Die Fragen: Ist es sinnvoll, die Rechtsform zu ändern? Welche wäre geeignet? Kann eine Einzelfirma mehrere Geschäftsstellen haben?

Antwort

Die Frage nach der Änderung der Gesellschaftsform ist eine Frage danach, was Sie damit erreichen wollen. Zumeist ändert man eine Einzelfirma in eine andere Gesellschaftsform, um eine Haftungsabschottung zu erreichen. Beispielsweise kann mit einer GmbH erreicht werden, dass im Fall der Haftung nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Privatvermögen haftet. Andere wiederum ändern ihre Gesellschaftsform auch, um ihre Reputation, also das Ansehen und Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern, zu steigern. Grundsätzlich sind Sie nicht gezwungen, in Ihrem Tätigkeitsbereich eine bestimmte Rechtsform zu wählen.

Auch als Einzelfirma können Sie nämlich Zweigniederlassungen in anderen Bundesländern errichten. Denn nach der gesetzlichen Definition ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Geschäftsstelle, die als zusätzlicher und auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen wird. Dort werden die anfallenden Geschäfte eigenständig erledigt. Es wäre also auch in Ihrem Falle als Einzelfirma möglich, eine Niederlassung zu errichten. Die Frage nach der Wahl der richtigen Rechtsform hängt aber auch davon ab, wie viele Zweigstellen errichtet und wie viele Mitarbeiter eingestellt werden sollen.

Ferner hat der vorhandene Kapitalstock Einfluss auf diese Entscheidung. Bitte bedenken Sie zudem, dass es nicht immer die Änderung der Rechtsform sein muss. Um beispielsweise die Punkte Gewährleistung und Haftung zu regeln, reicht möglicherweise auch die Verwendung der passenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Welcher Weg hier der Richtige ist, sollte am besten durch eine Beratung mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater geklärt werden.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2015

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