Antwort
Nach § 29 HGB muss jeder Kaufmann seine Firma, den Ort seiner Niederlassung, die dortige inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Kaufmannseigenschaft knüpft nicht an der Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in der KSK an. Sie bestimmt sich vielmehr nach § 1 HGB. Kaufmann ist danach jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist wiederum jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Art, Umfang und Größe der Geschäftstätigkeit spielen bei der Beurteilung dieser Frage eine Rolle. Sie ist immer für den konkreten Einzelfall zu beantworten (Kundenkreis, Umsatz, Warenbestand, Einrichtung des Zahlungsverkehrs usw.). Bei den von Ihnen angesprochenen Agenturen gehe ich davon aus, dass es sich eher um kleinere Unternehmen handelt, die auch steuerlich nicht bilanzierungspflichtig sind, sondern Einnahme-/Überschussrechnungen erstellen, um ihren Gewinn zu ermitteln, und außer dem Inhaber keine oder nur ganz wenige Beschäftigte haben. Das Anlagevermögen dürfte nicht in Immobilien und Maschinen bestehen, sondern eher in einem Computer und einem Drucker. Die wesentliche Leistung wird wohl - ähnlich einem klassischen Freiberufler - durch seine geistige Leistung erbracht. Typologisch liegt daher wohl kein Handelsgewerbe vor, so dass aus diesem Grunde keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich sein dürfte.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Juni 2018
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