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Maklerin im Nebenberuf: Rechtsform?

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Frage

Ich habe eine freiberufliche Tätigkeit sowie eine angestellte Halbtagsbeschäftigung und möchte zusätzlich den Beruf als Maklerin ausüben. Die Genehmigung nach § 34 c ist beantragt und alle Unterlagen sind eingereicht. Natürlich brauche ich eine Berufshaftpflichtversicherung und der Versicherer fragte heute nach der Rechtsform. Ich möchte kein Kleingewerbe anmelden, da eine Provision schnell über den Satz von 24.500 Euro kommen könnte - wenn dies auch äußerst positiv gedacht ist. Habe ich die Möglichkeit, darauf zu verzichten, mich als e.K. eintragen zu lassen? Kann die Rechtsform „Einzelunternehmer" lauten?

Antwort

In dem Moment, in dem Sie ein Gewerbe anmelden sind Sie „Einzelunternehmer“. Dabei handelt es sich weniger um einen rechtlichen Begriff, vielmehr wird damit umgangssprachlich der Unternehmer, bezeichnet, der alleine wirtschaftet (im Gegensatz zu Personengesellschaften OHG, GbR usw.)

Die Eintragung in das Handelsregister muss m.E. nicht erfolgen, insofern handelt es sich aber um eine Frage, die ein Rechtsanwalt beantworten muss.

Quelle:
Ludger van Holt
Dipl.-Finanzwirt
Steuerberater
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf

Stand:
August 2020

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