Antwort
1. Die einfachste Form der Geschäftstätigkeit ist die eines einzelkaufmännischen Unternehmens. Hierzu genügt die Anmeldung der Geschäftstätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht zwingend erforderlich.
Der Anfrage entnehme ich, dass der Gegenstand des Unternehmens nicht unbedingt mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken einhergeht. Sollte diese Annahme unzutreffend sein, rege ich an, die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Erwägung zu ziehen. Hier ist die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.
2. Das einzelkaufmännische Unternehmen ist grundsätzlich inhabergeführt. Dieser kann sich für seine Tätigkeit angestellter Mitarbeiter bedienen. Verantwortlich für alles bleibt jedoch der Inhaber.
Die GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Inhaber ist der Gesellschafter, der die Anteile (sog. Geschäftsanteile) an der Gesellschaft hält. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer. Dies ist in der Regel auch der/einer der Gesellschafter. Geschäftsführer kann allerdings auch eine dritte Person sein, die nicht an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist.
3. Der organisatorische Aufwand ist bei der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) höher. Es muss u.a. eine Bilanz erstellt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr Steuerberater.
4. Die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit als Einzelkaufmann oder durch Gründung einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) erfordert nicht einen vollzeitigen Arbeitseinsatz. Ein solches Unternehmen kann auch mit geringem Zeiteinsatz betrieben werden, wenn man der Auffassung ist, dass die Gesellschaft im Verkehr damit Bestand hat.
Ist der Inhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer aber zugleich in einem anderen Unternehmen vollzeitig angestellt berufstätig, so sollte er seinen Anstellungsvertrag prüfen bzw. mit seinem Arbeitgeber klären, ob arbeitsrechtliche Gründe gegen die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit sprechen. Ggfs. sollten Sie hier den Rat eines im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2017
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