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Kindermode verkaufen: Handelsregister? Unternehmensname?

Frage

Ich möchte gerne selbst geschneiderte Kindermode zunächst über das Internet - später im eigenen Laden - verkaufen. Meine Fragen:
1. Sind meine Recherche-Ergebnisse richtig, dass ich mich nicht ins Handelsregister eintragen muss?
2. Kann ich ohne Eintrag einen Phantasienamen wählen, der weder meinen Namen noch "Kindermode" o.ä. enthält? Beides würde natürlich im Impressum auftauchen.

Antwort

1. Der Einzelkaufmann muss sein Unternehmen grundsätzlich nicht im Handelsregister eintragen lassen, er kann dies aber. Der Kaufmann ist allerdings dann zur Anmeldung seines Gewerbes zum Handelsregister verpflichtet, wenn es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Dies ist der Fall, wenn zu dem Gewerbebetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind. Dabei bedeutet kaufmännische Einrichtung u.a. kaufmännische Buchführung und Bilanzierung. Dabei gibt es keine Schwellenwerte etwa des Umsatzes, obwohl der Umsatz eine Rolle spielt. Maßgebend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Ein sog. Kleingewerbetreibender ist nicht zur Anmeldung seines Gewerbes verpflichtet. Stehen Sie am Beginn Ihrer Tätigkeit, dürfte eine Anmeldung zum Handelsregister somit noch nicht zwingend sein.

Trennen Sie von vorstehender Frage bitte die Verpflichtung, das Gewerbe beim Gewerbeaufsichtsamt anzumelden.

2. Grundsätzlich gilt die Freiheit der Bildung der Geschäftsbezeichnung. Die Geschäftsbezeichnung eines Einzelkaufmanns / einer Einzelkauffrau kann vom Namen einer Person abgeleitet sein, eine Phantasiebezeichnung sein oder eine Kombination dieser Möglichkeiten. Die Bezeichnung muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und Unterscheidungskraft besitzen.

Unterscheidungskraft ist zweifelhaft bei sog. Allerweltsnamen oder bei bloßen Branchenbezeichnungen bzw. Gattungsbezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen. Liegt keine ausreichende Individualisierung vor, was im Einzelfall zu entscheiden ist, ist die Zufügung des/r vollständig ausgeschriebenen Namen/s oder einzelner Namensbestandteile in Betracht zu ziehen. Regelmäßig taucht aus Gründen der Unterscheidbarkeit in der Geschäftsbezeichnung auch ein Namensbestandteil des/der Inhaber/s auf. Dabei ist nicht stets erforderlich, dass Vor- und Nachname aufgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um einen häufig vorkommenden Namen. Hier wäre der Zusatz des Vornamens zu Unterscheidungszwecken sinnvoll.

Sie sollten das Unternehmen also nicht nur "Kindermode" nennen, sondern z.B. "Kindermode Monika Musterfrau", wenn Ihr Name eben Monika Musterfrau lautet.

Die Geschäftsbezeichnung darf auch nicht irreführend sein. Dies gilt z.B. bei Aufnahme von Regionalbezeichnungen im der Firma. Ist der Einzelkaufmann/die Einzelkauffrau nicht in dem in der Geschäftsbezeichnung angegebenen Gebiet tätig, kann hierin eine Irreführung liegen.

Beachten Sie, dass in Ihrem Schriftverkehr (Briefkopf) erkennbar ist, wer Inhaber des Unternehmens ist. Diese/r sollte namentlich aufgeführt sein.

Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung sollten Sie sich von der örtlichen IHK beraten lassen. Diese prüft auch, ob im Bereich der IHK bereits Unternehmen bestehen, die genauso oder ähnlich heißen.

Sie müssen auch beachten, dass Sie bei der Wahl Ihrer Geschäftsbezeichnung nicht die Namensrechte Dritter verletzen. Sie sollten ggfs. auch prüfen lassen, ob die von ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung markenrechtlich geschützt ist. Hier kann ein versierter Rechtsanwalt Hilfestellung leisten.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
August 2013

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