Antwort
Ein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Und ein Handelsgewerbe wiederum betreibt derjenige, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Diese etwas umständliche Formulierung bedeutet am Ende nur, dass man gegebenenfalls dann als Kaufmann anzusehen ist, wenn ein gewisser Umfang an betrieblichen Vermögen und/ oder betrieblichen Tätigkeiten überschritten wird.
Wenn Ihre Planungen von 20 bis 30 Kunden pro Jahr zutreffend sind und Sie keine Mitarbeiter haben, dann werden Sie in diesem Fall kein sogenannter Ist-Kaufmann sein. Das bedeutet, dass Ihre Unternehmung nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Hierfür wäre der Umfang Ihre Geschäftstätigkeit zu gering.
Gleichwohl können Sie sich freiwillig als sogenannter Kann-Kaufmann eintragen lassen. In diesem Fall haben Sie es selbst in der Hand, ob Sie die sich aus der Kaufmannseigenschaft ergebenden Rechten und Pflichten für und gegen sich gelten lassen wollen.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2015
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