Antwort
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich als einzelkaufmännisches Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen. Hierzu sind Sie nur verpflichtet, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben. Der eingetragene Kaufmann nimmt unter der eigenen Firma am Rechtsverkehr teil. Wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen werden, können Sie unter einer Geschäftsbezeichnung am Rechtsverkehr teilnehmen. Was die Firmenbildung oder auch der Geschäftsbezeichnung angeht, gilt folgendes:
Grundsätzlich gilt die Freiheit der Firmenbildung. Die Firma kann als Sachfirma, Personenfirma, als Phantasiefirma oder auch als Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Die Firma muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und Unterscheidungskraft besitzen. Gleiches gilt für die Wahl einer Geschäftsbezeichnung.
Unterscheidungskraft ist bei der von Ihnen beabsichtigten Geschäftsbezeichnung "Kuckelberg & Schütz" gegeben.
Zu beachten ist allerdings, dass Rechtsverkehr nicht über den Inhaber bzw. die Inhaberstruktur getäuscht werden darf. Daher dürfen Sie als Einzelkauffrau nicht den Zusatz "GbR" verwenden, da dies Hinweis auf eine GbR ist. Weiter könnte eine Täuschung des Rechtsverkehrs darin liegen, dass eine Geschäftsbezeichnung gewählt wird (Kuckelberg & Schütz), die vermuten lässt, dass mindestens zwei Personen das Geschäft betreiben. Anders wäre es, wenn Sie unter der Bezeichnung "Kuckelberg & Schütz Inh. Petra Schütz" handeln, also wenn Sie einen Hinweis darauf geben, wer Inhaber des Unternehmens ist.
Bei der Wahl der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung sollten Sie sich von der für Sie zuständigen örtlichen IHK bzw. Handwerkskammer beraten lassen. Diese prüft auch, ob im Bereich der IHK/Handwerkskammer bereits Unternehmen bestehen, die genauso oder ähnlich heißen.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2014
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