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Freiberufler: gemeinsame Website: ja – gemeinsame Rechtsform: nein?

Frage

Zusammen mit einem Architekten und einer anderen Kunstberaterin und Projektmanagerin plane ich eine Kunstberatung, die auf ökologisch orientierte architekturbezogene Kunst (sog. Kunst am Bau und im öffentlichen Raum) spezialisiert ist. Wir wollen dabei weder eine Personenvereinigung noch eine Körperschaft bilden, vielmehr möchte jeder von uns als unabhängiger Freiberufler tätig sein, teils nebenberuflich. D.h. Aufträge werden nicht gemeinschaftlich bearbeitet, sondern jeder schließt unabhängig von den anderen Verträge mit Kunden.

Als Marketingmaßnahme würden wir allerdings gerne unter einem gemeinsamen Phantasienamen eine gemeinsame Webseite betreiben, auf der dann jeder mit seinen individuellen Daten (Adresse, Tel., Steuernr., Bankverbindung) erscheint und im Impressum vermerkt ist: "Dies ist die Gemeinschaftshomepage von x, y und z. Wir sind keine Personenvereinigung und keine Körperschaft, sondern unabhängig voneinander als Freiberufler tätig." Reicht dies aus, um nicht unfreiwillig zur GbR zu werden? Und zweite Frage betrifft das Briefpapier: Auch dieses enthält die üblichen individuellen Daten (Name, Adresse, Tel., Steuernr., Bankverbindung), doch würden wir auch hier gerne den Phantasienamen nutzen; ist dies für unabhängige Freiberufler möglich oder verlieren wir durch einen gemeinsamen Phantasienamen diesen unabhängigen Status und riskieren dadurch zur GbR zu werden?

Antwort

Sie möchten zusammen mit zwei weiteren selbständigen Freiberuflern im Bereich der Kunstberatung Dienstleistungen anbieten, für die Sie eine gemeinsame Homepage und Briefpapier mit einem übergreifenden Phantasienamen verwenden möchten. Sie möchten aber nicht eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff BGB darstellen.

Rechtlich ist es so, dass es auf den Gesamteindruck ankommt, den Sie im Geschäftsverkehr erzeugen. Ein gemeinschaftlicher Auftritt im Internet müsste so gestaltet sein, dass nicht nur im Impressum, sondern auf jeder Seite deutlich herausgestellt wird durch verbale Klarstellungen und deutlich die individuellen Angebote betonendes Design, dass Sie als unabhängige Einzelanbieter Ihre Dienstleistungen mit Einzelvertragsbeziehungen anbieten und keiner für die Pflichtverletzungen und Schlechtleistungen des anderen mithaften möchte. Die Gefahr, dass die Verwendung eines gemeinsamen Geschäftsnamens - egal wie abstrakt oder phantasiebezogen dieser ist, zumal er ja auch durch das Design und den Logo-Charakter Gemeinsamkeit implizieren würde - den Anschein einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts erzeugt, ist sehr groß. Eine solche Gesellschaft kann ja bereits mündlich geschlossen werden und gemeinsamer Gesellschaftszweck kann es sein, für alle drei Anbieter einzeln Aufträge zu generieren, was über den Auftritt unter einer gemeinsamen Geschäftsbezeichnung gefördert wird.

Das Beste wäre es, wenn Sie sich zu Ihrer Geschäftsidee von einer Anwaltskanzlei mittels einer Beratung zum konkreten Gesamtauftritt und der Formulierung von rechtlich optimalen Textpassagen in dem Sinne unterstützen lassen, dass der Eindruck einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nicht in Betracht kommt. In der Rechtspraxis als Abgrenzung anerkannt sind dabei insbesondere Fachbegriffe wie "Netzwerk" und "Kooperationspartner".

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mai 2013

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