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Eventagentur: im Handelsregister eintragen?

Frage

Gerne möchte ich eine Eventagentur gründen, die Veranstaltungen wie Firmen-Events, Incentive-Reisen usw. im Ausland für deutsche Unternehmen organisiert. Das Ganze soll hauptberuflich stattfinden. Ich bin mir nicht sicher, ob es aufgrund der Zusammenarbeit mit ausländischen Dienstleistern Sinn macht oder vielleicht sogar verpflichtend ist, sich im Handelsregister eintragen zulassen. Sonst würde ich mein Unternehmen vorerst als Einzelkaufmann ohne Eintragung ins Handelsregister gründen und später ggf. zur GmbH umfirmieren. Was meinen Sie? Haben Sie noch eine andere Idee, an die ich so nicht gedacht habe?

Antwort

Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können sich als Kaufleute in das Handelsregister eintragen lassen. Gesetzlich verpflichtend ist eine solche Eintragung, wenn Ihr Unternehmen - in den Worten von § 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) - nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Andernfalls können Sie Ihre Firma freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Das gilt auch, wenn Sie Geschäftsbeziehungen in das Ausland unterhalten.

Wann eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht und wann noch nicht, ist im Einzelfall mitunter schwierig abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur sind wesentliche Kriterien zur Beurteilung dieser Frage unter anderem:

Die Art der Geschäftstätigkeit, zum Beispiel die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens, die Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten, internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung oder eine größere Lagerhaltung.

Der Umfang der Geschäftstätigkeit, zum Beispiel der Umsatz, das Anlage- und Umlaufvermögen, die Zahl und Funktion der Beschäftigten.

Die Größe des Unternehmens, zum Beispiel mehreren Betriebsstätten, überregionale Tätigkeit oder Auslandsfilialen.

Maßgebend ist aber immer das Gesamtbild, so dass auch für diese einzelnen Gesichtspunkte keine bestimmten Grenzwerte angegeben werden können.

Quelle:
Oswald van de Loo
Prof. Dr.
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen

Stand:
Oktober 2019

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