Antwort
Als Nicht-Kaufmann dürfen Sie zwar keine Firma, aber eine Geschäftsbezeichnung führen. Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, ist dabei weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Es empfiehlt sich daher zu überprüfen, z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfiehlt sich dringend eine Marken- und Unternehmensnamenrecherche nach identischen und ähnlichen Zeichen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Im Unterschied zur Firma, welche Kaufleuten vorbehalten ist, gilt es bei der Geschäftsbezeichnung jedoch zu beachten, dass sie bei sämtlichen geschäftlichen Handlungen stets mit vollem bürgerlichen Namen auftreten müssen. Aus diesem Grund erfolgt beim Gewerbeamt auch keine Eintragung der Geschäftsbezeichnung, stattdessen wird der Name des Gewerbetreibenden eingetragen. Einen „Änderungsantrag“ beim Gewerbeamt zu stellen ist daher nicht angezeigt. Ihre Geschäftsbezeichnung können Sie unter den o.g. Einschränkungen auch ohne Eintragung verwenden.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Juli 2017
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