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Einzelunternehmen in GmbH umwandeln?

Frage

Mein Partner und ich möchten eine GmbH gründen. Bisher haben wir folgende Schritte gemacht: Aus einer Idee haben wir ein Konzept entwickelt. Dann habe ich auf meinen Namen ein Einzelunternehmen gegründet und einen Programmierer auf 450-Euro-Basis (seit Januar 2024 gelten Einkommen bis 538 Euro als geringfügige Beschäftigung) angestellt. Nun wollen wir aus meinem Einzelunternehmen eine GmbH gründen, in der wir beide Gesellschafter sind. Das notwendige Startkapital ist vorhanden. Wir sind beide berufstätig und wollen beide auch Vollzeit bei unseren Arbeitgebern angestellt bleiben (vorerst). Das Einzelunternehmen hat bisher keinen Gewinn oder Umsatz (nur Kosten für den Angestellten). Nach eigenen Recherchen stehen uns da 3 Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Formwechsel (nach §§ 190 ff. UmwG). 2. Sachgründung. 3. Bargründung einer GmbH. Können Sie uns weiterhelfen? Welche Möglichkeit die beste für uns ist und welche Schritte notwendig sind?

Antwort

1. Gründung einer GmbH aufgrund Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein einzelkaufmännisches Unternehmen in das Handelsregister als „eingetragener Kaufmann“ eintragen zu lassen und dann, wenn durch Vorlage einer Eröffnungsbilanz und einer entsprechenden Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters der Nachweis darüber geführt werden kann, dass das Unternehmen mindestens einen Wert von 25.000,00 Euro hat (z. B. auch durch vorherige Einzahlung von Barmitteln), das einzelkaufmännische Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln.

Die Umwandlung erfolgt bei einer Notarin oder einem Notar in Zusammenarbeit mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater des Unternehmens. Diese sollten sich untereinander abstimmen. Die Einschaltung eines anwaltlichen Beraters ist i. d. R. nicht erforderlich.

Nur ergänzend weise ich darauf hin, dass eine Umwandlung auch auf eine bestehende Gesellschaft erfolgen kann, d. h. sie erfolgt dann nicht zur Neugründung sondern zur Aufnahme in die bestehende Gesellschaft.

2. Sachgründung

Alternativ kann eine Sachgründung einer GmbH erfolgen, bei der ein bestehendes Unternehmen in die GmbH eingebracht wird. Dies sieht das Gesetz in § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG auch so vor. Diese Möglichkeit besteht alternativ zur Ausgliederung eines Unternehmens aus einem einzelkaufmännischen Unternehmen. Im Gegensatz zur Umwandlung führt die Sacheinlage eines Unternehmens nicht zu einem Fortbestehen der rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers bzw. der Gesamtrechtsnachfolge. Für die Überführung bestehender Verträge (z. B. Miet- oder Leasingverträge) auf die Gesellschaft bedarf es der Zustimmung der Vertragspartnerinnen und der Vertragspartner.

Bitte beachten Sie, dass bei der Sacheinlage des Unternehmens dieses genau zu beschreiben ist, dies gilt insb. auch für die Übernahme eventueller Verbindlichkeiten des einzubringenden Unternehmens. Ohne eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Unternehmen unbelastet einzubringen, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergeben sollte. Daher sollte dieser Punkt ausdrücklich geregelt werden.

Weiter ist zu bedenken, dass die Praxis der Handelsregister nicht einheitlich ist in Bezug auf die Erbringung von Werthaltigkeitsnachweisen für das einzubringende Wirtschaftsgut. Ggfs. sollte diese Frage im Vorfeld mit dem zuständigen Handelsregister geklärt werden. Wird ein Unternehmen eingebracht, ist regelmäßig eine Eröffnungsbilanz beizubringen. Eine solche wird i. d. R. dann als ausreichend erachtet, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, der Bilanzstichtag zeitnah genug ist und die Ordnungsgemäßheit der Bilanzierung durch eine Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin bzw. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bescheinigt ist.

Ergänzend weise ich auch hier darauf hin, dass auch eine Sachkapitalerhöhung bei einer bestehenden Gesellschaft durchgeführt werden kann.

3. Sacheinlage in eine Gesellschaft ohne Kapitalerhöhung

Denkbar ist weiter, dass eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gegründet wird, die dann das einzelkaufmännische Unternehmen im Wege eines sog. Asset Deals, also durch Erwerb aller Vermögenswerte (Aktiva und Passiva) des Unternehmens übernimmt. Schwierig kann hier wie bei der Sachgründung die genaue Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte sein, weiter muss wie bei der Sachgründung bei bestehenden Vertragsverhältnissen der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner zustimmen.

Bei der Vertragsgestaltung unterstützen in der Regel die Steuerberaterin oder der Steuerberater sowie Ihre Notarin oder ihr Notar. Zu Bedenken ist, dass das Stammkapital der Gesellschaft grundsätzlich nicht dazu eingesetzt werden kann, im Rahmen des Asset Deals die Vermögenswerte des einzelkaufmännischen Unternehmens eines Gesellschafters oder einer ihr nahestehenden Person zu erwerben. Möglich ist aber auch, die Vermögenswerte einzubringen und den Gegenwert dem Verrechnungskonto des betreffenden Gesellschafters bei der Gesellschaft gutzuschreiben. Auch hierzu sollten Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater befragen.

4. Einstellung des einzelkaufmännischen Unternehmens und Gründung einer Gesellschaft

Schließlich kann auch erwogen werden, die Tätigkeit des einzelkaufmännischen Unternehmens ersatzlos einzustellen und unabhängig davon eine Gesellschaft (GmbH oder UG) zu gründen, die die Tätigkeit neu aufnimmt. Diese Variante kann dann sinnvoll sein, wenn im einzelkaufmännischen Unternehmen keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind, die in die GmbH oder UG überführt werden sollen.

Bei allen Alternativen sollten Sie beachten, dass ein Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinne gegeben sein kann und daher alle Arbeitsverhältnisse des bisherigen Unternehmens auf das neue Unternehmen übergehen.

Eine bestimmte Gestaltung kann nicht empfohlen werden, da es auf die Interessen im Einzelfall ankommt. Soll die Einbringung zu Buchwerten erfolgen und sollten stille Reserven nicht aufgedeckt werden (ob dies relevant ist, sollte die Steuerberaterin oder der Steuerberater klären), so ist der Weg über die Umwandlung nach dem UmwG zu wählen. Dieser Weg hat auch den Vorteil, dass eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und nicht jeder Vermögenswert einzeln auf die Gesellschaft übertragen werden muss. Bei einfacheren Sachverhalten sollten die weiteren Alternativen in Betracht gezogen werden.

Beachten Sie abschließend, dass eine Umwandlung nicht in eine UG (haftungsbeschränkt) erfolgen kann und die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) eine Sachgründung nicht zulässt.

Wenden Sie sich wegen der weiteren Klärung des Vorgehens an Ihre Steuerberaterin sowie Ihre Notarin oder an Ihren Steuerberater sowie Ihren Notar.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer

Stand:
Januar 2024

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