Frage
Ich bin Einzelunternehmer im Transportgewerbe, benötige aber einen Partner, damit ich die Transportlizenz erwerben kann. Darf ich in einem Einzelunternehmen einen Geschäftsführer einstellen oder muss ich die Gesellschaftsform ändern?
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Ich bin Einzelunternehmer im Transportgewerbe, benötige aber einen Partner, damit ich die Transportlizenz erwerben kann. Darf ich in einem Einzelunternehmen einen Geschäftsführer einstellen oder muss ich die Gesellschaftsform ändern?
Grundsätzlich können Sie auch als "Inhaber" eines Einzelunternehmens eine Transportlizenz beantragen, wenn die dafür benötigten persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wenn ein Angestellter von Ihnen Transporteur werden soll, müssen Sie der Zulassungsbehörde das Anstellungsverhältnis nachweisen. Dieses muss allerdings nicht einen "Geschäftsführer"-Vertrag beinhalten. Am besten erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde, was die anstellungsvertraglichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Transportlizenz bei einem Angestellten sind.
Zu Ihren weiteren Fragen: Die Bezeichnung eines Angestellten in einem Einzelunternehmen als "Geschäftsführer" wäre irreführend und nicht zulässig, noch dazu, wenn Sie die Person nicht als "Geschäftsführer", sondern als Transporteur beschäftigen wollen. Wenn Sie auf jeden Fall einen "Geschäftsführer" haben möchten, empfehle ich Ihnen die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie können als Inhaber 100 % der Anteile halten, dies mit einem Stammkapital zwischen EUR 1 bis EUR 24.999. Ab EUR 25.000 Stammkapital können Sie auch gleich eine GmbH gründen. Sowohl bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als auch bei einer GmbH können Sie dann einen Angestellten der GmbH zum Geschäftsführer ernennen und ihn im Handelsregister als Geschäftsführer eintragen lassen. Man nennt dies einen Fremdgeschäftsführer, weil der Angestellte kein Gesellschafter ist. Daneben sollten Sie auch selbst als Unternehmensinhaber ein sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer sein, denn zwei gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sind wichtig für Abwesenheiten eines Geschäftsführers z.B. wegen Reisen, Urlaub etc. Der Vorteil der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der GmbH ist vor allem auch, dass Sie dann nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen haften.
Am besten klären Sie zuerst ab, ob Sie überhaupt einen "Geschäftsführer" brauchen und entscheiden dann die nächsten Schritte.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2013