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Kooperation von zwei Kleinunternehmen: Pflicht zu gemeinsamer GbR?

Frage

Ich habe im Sommer ein Einzelunternehmen angemeldet. Mit zwei Monaten Verzögerung hat auch ein Freund ein Gewerbe angemeldet. Beide unterliegen der Kleinunternehmerregelung. Wir arbeiten oft und eng zusammen, haben dabei aber unterschiedliche Aufgabenbereiche. Da wir nur selten bis gar nicht Kunden ohne den anderen betreuen, stellt sich die Frage, ob wir dazu verpflichtet sein könnten, eine GbR zu gründen.

Antwort

Sie sind nicht verpflichtet, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu gründen. Wenn Sie und Ihr Freund das möchten, ist es Ihre freie Entscheidung.

Sie können mit Ihren jeweiligen einzelnen Kleinunternehmen jeweils allein die Geschäftstätigkeit erbringen. Im Verhältnis zu den Kunden ist jeweils derjenige mit seinem Kleinunternehmen der Vertragspartner, der Verantwortliche und der Haftungspflichtige, der im Verhältnis zum Kunden den Vertrag mit dem Kunden eingeht. Ob intern bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse bei Ihrer Tätigkeit des Online-Marketings Ihr Freund „mit getrennten Aufgaben“, wie Sie schreiben, mitarbeitet, ist Ihre Entscheidung. Sofern aufgrund von Fehlern der intern mitarbeitenden Person das Kleinunternehmen, das als Vertragspartner auftritt, dann im Außenverhältnis allein und vollständig haftet, kommt es im Innenverhältnis für einen Regress gegen die intern mitarbeitende Person in erster Linie auf die Absprachen an, die Sie und Ihr Freund zum Umgang mit Haftungsfällen getroffen haben. Nachrangig gelten dann die gesetzlichen Regelungen.

Sofern Ihre Kunden das Vertragsverhältnis nicht nur mit Ihnen allein, sondern zusätzlich mit Ihrem Freund und dessen Kleinunternehmen eingehen, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an, wie die Rechtslage zu beurteilen ist. Wenn zwei Anbieter gemeinsam Kunden ein Arbeitsergebnis anbieten, kann es sein, dass die Kunden die zwei Anbieter als Anbietergemeinschaft und als Haftungsgemeinschaft betrachten mit dem Ergebnis, dass faktisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Außenverhältnis vorliegen könnte. Diese hätte dann zur Folge, dass Sie und Ihr Freund gemeinsam für fehlerhafte Arbeitsergebnisse haften würden, auch wenn die Fehlerursache im Aufgabenfeld nur einer Person liegt.

Sofern also aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ohnehin für Kunden der Anschein einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besteht, wäre es sinnvoll und möglich, dann auch im Innenverhältnis eine Gesellschaft zu gründen, um alles zu regeln wie z.B. Anteile an der Gesellschaft, Beiträge, Einlagen, Haftung, Geschäftsführung, Kontoführung, Buchhaltung, Kündigung, Ausscheiden, Tod, Liquidation u.v.m.. Die Gesellschaft würde dann die Vertragspartnerin der Kunden sein und Sie beide als Gesellschafter der GbR würden gemeinsam alle Rechte und Pflichten tragen und mit Ihrem Privatvermögen haften. Wenn Sie nicht persönlich haften möchten, könnten Sie beispielsweise auch mit Ihrem Freund eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), also eine Mini-GmbH, gründen.

Wenn Sie es bevorzugen würden, dass Sie und Ihr Freund jeweils Einzelverträge mit den Kunden abschließen, dies parallel, so dass der Kunde weiß, dass ein klar definierter Teil der Tätigkeiten von Ihnen und Ihrem Unternehmen kommt und der andere ebenso eindeutig beschriebene Teil von Ihrem Freund und seinem Unternehmen, so wäre es wichtig, dass gegenüber den Kunden klargestellt wird, dass jeder von Ihnen nur für seinen Teil im Rahmen des Vertrags mit seinem Unternehmen haftet. Um dies zu erreichen, gibt es rechtlich die Gestaltung als „Kooperation“ oder „Netzwerk“. Sie teilen den Kunden dabei ausdrücklich mit, dass diese Einzelverträge abschließen und die Kunden frei wählen können, wen sie beauftragen. Dabei können Sie anbieten, dass Sie unverbindlich und kostenfrei ohne eigene Vorteile einen Kooperationspartner empfehlen. Dies kann dann beispielsweise Ihr Freund mit seinem Unternehmen sein.

Zusammengefasst gilt also:

Man kann mit einem Kooperationspartner gemeinsam Kunden Dienstleistungen anbieten, muss dann aber deutlich machen, dass eine Kooperation vorliegt und nicht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (im Innenverhältnis und/oder im Außenverhältnis). Alternativ kann man eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder z.B. eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen und gemeinsam die Geschäfte durchführen. Wegen aller Einzelheiten und der steuerlichen Vor- und Nachteile und der möglichen Haftungsbeschränkungsgestaltungen der verschiedenen Alternativen lassen Sie sich am besten von einer erfahrenen Anwaltskanzlei beraten.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2021

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