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UG: Produkthaftung?

Frage

Ich möchte eine UG gründen und habe eine Frage zu Produkthaftung. Ich möchte u.a. Babyphones aus China für den hiesigen Markt selbst importieren. Mal angenommen, durch diese Babyphones kommen Personen zu Schaden (Kurzschluss oder Brand im Kinderzimmer). Kann ich in diesen Fällen als Geschäftsführer einer UG, persönlich mit meinem Privatvermögen haftbar gemacht werden oder nur als Einzelunternehmer bzgl. der Produkthaftung. Hintergrund: Ich werde die Babyphones natürlich durch ein externes Prüflabor testen lassen mit CE-Kennzeichnung usw. - muss jedoch die Konformitätserklärung, welche ja vom Prüflabor erstellt wird, selbst unterschreiben.

Falls ich auch als Geschäftsführer einer UG persönlich haftbar gemacht werden, kann, könnte ich diese persönliche Haftung durch Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung als Baustein einer Betriebshaftpflichtversicherung komplett ausschließen? Ein Frage noch bitte: Mal angenommen, ich würde den Vertrieb von Babyphonen unterlassen und nur meine Stammartikel vertreiben, hier: Importartikel aus Asien, Buddhafiguren, Haushaltsgegenstände, div. harmlose Öle, wäre es auch in diesem Falle sinnvoll, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, z.B. falls eine Buddhastatue vom Regal auf eine Person fällt oder ähnliches oder ist die Produkthaftpflichtversicherung nur bei z.B. Elektroartikeln sinnvoll?

Antwort

1. Haftung des Geschäftsführers für fehlerhafte Produkte
Nach dem ProdHaftG haftet der Hersteller (wozu auch Händler gehören können, wenn sie durch Aufbringen von Handelsmarken zum Quasi-Hersteller werden und Importeure im Fall des Imports aus Ländern außerhalb der EU), eines fehlerhaften Produkts bei Personen- und Sachschäden auf Schadensersatz. Diese Haftung trifft nur die GmbH als Hersteller, eine Haftung des Geschäftsführers nach den Vorschriften des ProdHaftG ist ausgeschlossen.

Jedoch bleiben die Haftung nach Vorschriften des BGB sowie strafrechtliche Vorschriften unberührt.

Das heißt im Fall eines deliktischen Tatbestands haftet neben der GmbH auch der Geschäftsführer. Eine solche deliktische Haftung kann sich insbesondere aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und aus innerbetrieblichem Organisationsverschulden ergeben. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers dafür zu sorgen, dass die der GmbH obliegenden Pflichten (konstruktions- und produktionsbezogene Pflichten, Instruktions- und Produktbeobachtungspflicht) von dieser erfüllt werden. Kommt es hier zu Pflichtverletzungen ist eine Haftung des Geschäftsführers nicht ausgeschlossen.

2. Produkthaftpflichtversicherung als Teil einer Betriebshaftpflichtversicherung
Regelmäßig sind Personenschäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen bereits von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt, Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Produkte an fremden Sachen entstehen, müssen hingegen in der Regel über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung als Zusatzdeckung innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert werden.

Üblicherweise erstreckt sich die Produkthaftpflichtversicherung entsprechend der Betriebshaftpflichtversicherung nicht nur auf die UG als Versicherungsnehmer, sondern auch auf die gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat.

Wobei sich die genauen Bedingungen, insbesondere auch die Versicherungssumme sowie eine mögliche Selbstbeteiligung, aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag ergeben.

Neben der Abdeckung von Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Produkte deckt die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung in aller Regel auch Vermögensschäden ab, die daraus resultieren, dass einem Produkt zugesicherte Eigenschaften fehlen.

Auch hier wären jedoch die genauen Bedingungen des Versicherungsvertrages zu prüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzuwägen inwiefern eine solche Versicherung sinnvoll ist.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
Juli 2014

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