Antwort
Ihre Beschreibung des Sachverhaltes ist sehr vage. Sie vermitteln oder beschäftigen also "Studenten mit Gewerbeschein", die praktisch Events realisieren, dies im Namen Ihres Unternehmens, weil Sie "fakturieren", also die Rechnungen auf Ihren Namen ausstellen, oder fertigen Sie die Rechnungen auf den Namen der Studenten an? Haben Sie einen Gewerbeschein? Sind die Studenten verdeckte Subunternehmer? Oder Scheinselbständige? Oder sind Sie reiner Auftragsvermittler und Organisator im Hintergrund? Ihre Darstellung ermöglicht leider keine eindeutige rechtliche Beurteilung, offen ist insbesondere, ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Daher kann ich nur allgemein und abstrakt auf die von Ihnen am Ende Ihrer Nachricht genannten Fragen eingehen:
Es gibt das Außenverhältnis, in welchem derjenige, der als Vertragspartner der Endkunden auftritt und den Endkunden auch die Rechnungen ausgestellt auf sein Unternehmen übersendet, vertraglich haftet. Im Außenverhältnis zu den Kunden kann man die Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränken. Bei der Haftungsbeschränkung gelten enge Grenzen, dies vor allem im Bereich der Gefährdung von Gesundheit, Körper und Leben. Außer der vertraglichen Haftung im Außenverhältnis gibt es die Haftung für unerlaubte Handlung nach § 823 BGB, z.B. insbesondere wenn man schuldhaft mitursächlich ist, dass Personenschäden eintreten, also Körper, Leben oder Gesundheit von Menschen verletzt werden oder wenn gegen Strafgesetze verstoßen wird. Die Haftung für unerlaubte Handlung kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Vermittler und Organisatoren im Hintergrund treffen, auch wenn diese namentlich nicht gegenüber den Endkunden in Erscheinung getreten sind.
Es gibt ferner das Innenverhältnis zwischen Ihnen und den von Ihnen erwähnten "selbständigen Studenten mit Gewerbeschein". Hier können Sie individualvertraglich die Haftung beschränken. Soweit Sie Musterhaftungsausschlüsse oder Musterverträge einsetzen, liegen Regelungen ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, so dass die Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff BGB greift. Danach gelten starke Einschränkungen für die Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungsregelungen.
Soweit Sie befürchten, dass "am Stand von einem Studenten" Eigentum beschädigt werden könnte, so ist mir nicht klar, ob Sie befürchten, dass Kunden oder Dritte eine Sachbeschädigung vornehmen oder der "Student"? In jedem Fall gilt bereits nach § 823 I BGB, dass die schuldhafte - vorsätzliche oder fahrlässige - Beschädigung von Eigentum zu Schadensersatz führt. In vertragliche Vereinbarungen kann zusätzlich eine solche Schadensersatzpflicht aufgenommen werden.
Versicherungen können zusätzliche Sicherheit schaffen. Beim Abschluss von Versicherungen sind die Voraussetzungen für den Eintritt und die Ausschlussklauseln sorgfältig zu prüfen. Welche Versicherungskonzeption die von Ihnen befürchteten Schadensabläufe am besten absichert müssten Sie im Kontakt mit Versicherungsunternehmen klären.
Am besten lassen Sie sich von einer erfahrenen Anwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten, damit sichergestellt ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind und Ihre Haftung gerichtsfest so weit wie möglich eingeschränkt wird.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juni 2013