Antwort
Beim Verkauf von Schmuck gibt es kein einheitliches Gesetz in dem alle Anforderungen enthalten sind, sondern es sind eine Vielzahl solcher Vorgaben zu beachten.
So zum Beispiel:
Bei dem Verkauf von selbstgemachten Schmuck hängt die Anzahl der zu beachtenden Gesetze auch davon ab, aus welchem Material Ihr Schmuck besteht. Sollte es sich dabei um Schmuck handeln, der aus Gold und Silber besteht, so wäre nach dem sogenannten Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) die Angabe des Feingehalts erforderlich.
Würde Sie dagegen andere Materialen verwenden, wie beispielsweise Nickel, Blei oder Cadmium, so müssten Sie dann wiederum bestimmte Höchstgrenzen beachten. Diese Höchstgrenzen wiederum sind ebenfalls in verschiedenen Gesetzen geregelt.
Beim Verkauf ist zu beachten, dass Sie Ihre Stücke möglichst genau beschreiben, was die Eigenschaften und die Zusammensetzung des Schmuckstückes betrifft. Es dürfen hier keine Materialien angegeben werden, die aufgrund ihrer Höherwertigkeit eine besondere, tatsächlich nicht bestehende Qualität implizieren. Zudem dürfen auch keine falschen oder zur Täuschung geeignete Aussagen über den tatsächlichen Gehalt der Stoffe erfolgen.
Um einen umfassenden Überblick über die zu beachtenden Regelungen zu erhalten, könnten Sie sich entweder an eine Interessengemeinschaft, die ihren Schwerpunkt bei Schmuck hat, wenden. So beispielsweise die Innung der Goldschmiede und Juweliere oder ähnliche.
Oder aber Sie lassen sich durch einen geeigneten Anwalt beraten.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juni 2018
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